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SF 2008 4

Bezirksgerichtsausschuss Moesa

Graubünden · 2008-09-23 · Deutsch GR
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einfache Körperverletzung | Leib und Leben

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte können der Verur- teilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entschei- des Berufung einlegen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegenden Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten.

E. 2 Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass der Strafkammer des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, unein- geschränkte Kognition - auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung sie sich aber eine gewisse Zurückhaltung auferlegt - zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO). Sie überprüft das vorinstanzliche Urteil jedoch nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Be- urteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet die Strafkammer des Kantonsgerichts in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario), eine Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 375 f.).

8

E. 3 Das Kantonsgerichtspräsidium kann gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO eine mündliche Berufungsverhandlung von Amtes wegen oder auf Antrag durch- führen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Auf die Berufungsverhandlung finden unter Vorbehalt ab- weichender Bestimmungen die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Ge- richtsverfahren sinngemäss Anwendung (vgl. Art. 144 Abs. 2 StPO). A. hat in seiner Berufung vom 18. April 2008 die Durchführung einer mündlichen Berufungsver- handlung beantragt. Mit der Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 23. Septem- ber 2008 (vgl. Verfügung vom 13. Mai 2008, act. 06) sowie der Durchführung der Berufungsverhandlung selbst wurde diesem Antrag entsprochen.

E. 4 In seiner Berufung stellt A. mehrere Anträge auf Beweisergänzung. Ziel dieser beantragten Beweisergänzungen ist es, zum einen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B. zu erschüttern und zum andern das Unvermögen von A. zu belegen, einen Faustschlag auszuführen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zei- gen, erweisen sich die Aussagen von B. schon aufgrund der jetzigen Aktenlage als nicht schlüssig und ist A. bereits aufgrund der vorliegenden Akten freizusprechen. Die Einholung weiterer Editionen und Gutachten erübrigt sich unter diesen Umstän- den.

E. 5 Vorliegend ist unbestritten, dass B. am 5. März 2005 eine Verletzung am linken Auge, eine sogenannte „Blow out Orbitabodenfraktur“ mit einem „diskre- ten Weichteilemphysem der linken Orbita“ (Arztbericht Spital R. vom 21. März 2005, act. 3.11), erlitten hat. A. bestreitet aber, der Urheber dieser Verletzung zu sein. Es ist im folgenden daher zu prüfen, ob sich in den Akten genügend Anhaltspunkte dafür finden, dass A. entgegen seinen Aussagen B. mit einem Faustschlag die ge- schilderten Verletzungen beigebracht hat, wovon die Vorinstanz ausgegangen ist, oder ob die Akten einen entsprechenden Vorhalt nicht stützen. Dazu ist eine umfas- sende Würdigung der vorhandenen Beweise vorzunehmen.

a) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den

E. 9 Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver

Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes

Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zwei-

fel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute

Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und

nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der

objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 130 Ia 37). Aufgabe des Richters ist

es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden

und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei

die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die

Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise stützen, die ver-

nünftige Zweifel in ausschliessender Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987

Nr. 12). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu

untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter

zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen

noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in

dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen wer-

den und es hat allenfalls ein Freispruch zu erfolgen (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 307;

Schmid, a.a.O., N 286; BGE 127 I 40 E 2).

b) Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz

der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle

Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von

Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel

mit derselben Beweiseignung. Entscheidend ist mit anderen Worten allein die Be-

weiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Hauser/Schweri/Hart-mann,

Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 5). Wesentlich

können auch so genannte Indizien sein (vgl. Schmid, a.a.O., N 290). Bei der Wür-

digung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Inhalt, das heisst

deren innere Autorität massgebend (Schmid, a.a.O., N 290). Entsprechend interes-

siert im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht in erster Linie die persönliche Glaub-

würdigkeit des Angeschuldigten oder von Zeugen, sondern die sachliche Glaubhaf-

tigkeit ihrer konkreten Aussagen (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess

mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 f.). Als Kennzeichen

wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerich-

tigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche

Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psy-

E. 10 chologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage,

München 1993).

6.

Zunächst finden sich in den Akten die Aussagen von E. und F., beides

Nachbarinnen von A. und von B..

a) aa) E. erklärte am 17. März 2005 gegenüber der Polizei (act. 3.9), sie sei

in ihrer Wohnung gewesen. Plötzlich habe sie aus dem Treppenhaus Lärm gehört.

Kurz darauf habe bei ihr das Telefon geklingelt. Es sei die Nachbarin F. gewesen.

Diese habe ihr kurz gesagt, dass B. im Treppenhaus Schwierigkeiten mache. Sie

sei sofort ins Treppenhaus gegangen. Sie habe festgestellt, wie sich A. und B. im

Treppenhaus gestritten hätten. Sie sei hingegangen und habe A. beruhigt. Sie habe

ihn von B. wegziehen können. Auf Frage erklärte sie, B. habe mit der Hand gegen

A. geschlagen und ihn am Kopf getroffen. Dass A. auch geschlagen hätte, habe sie

nicht feststellen können. Als sie ins Treppenhaus gekommen sei, sei der Blumentopf

bereits zerschlagen am Boden im Bereiche des Einganges zur Wohnung von A.

gelegen. Ursprünglich sei dieser Blumentopf in der Nähe des Fensters gestanden.

Bei ihrem Eintreffen im Treppenhaus habe B. ein blutüberströmtes Gesicht gehabt,

ihr linkes Auge sei verletzt und bereits stark angeschwollen gewesen. Sie wisse

nicht, wie diese Augenverletzung zustande gekommen sei. Nachher hätten sie und

A. sich in ihre Wohnungen begeben, B. sei also für einen Moment alleine im Trep-

penhaus gewesen. Sie habe sofort mit der Verwalterin telefoniert und ihr vom Vorfall

erzählt. Die Verwalterin habe ihr den Auftrag gegeben, unverzüglich die Polizei zu

orientieren. Als sie nach dem Telefongespräch wieder ins Treppenhaus gegangen

sei, seien A. und B. wiederum miteinander beschäftigt gewesen. Sie hätten sich

gegenseitig gezogen und gestossen, jedoch sei keiner der beiden gestürzt. B. und

A. seien etwa fünf Minuten alleine im Treppenhaus gewesen. Auf entsprechende

Frage erklärte sie, sie habe keine Feststellungen machen können, wonach A. B.

geschlagen hätte. Sie habe A. von B. weggezogen, weil diese sehr aggressiv ge-

wesen sei. Sie habe A. gebeten, dass er B. loslassen solle, was dieser sofort getan

habe.

bb) Die Aussagen von E. sind klar, ohne Widersprüche, detailreich und leicht

nachvollziehbar. Es finden sich in den Akten keine Hinweise, dass sie falsch aus-

gesagt haben könnte, und die Parteien machen denn auch nichts dergleichen gel-

tend. Die Strafkammer des Kantonsgerichts kommt zum Schluss, dass die Aussa-

gen von E. grundsätzlich glaubhaft sind. E. kam nach eigener Aussage jedoch erst

zu den Streitenden hinzu, als der Blumentopf bereits zerschlagen vor der Woh-

nungstüre von A. lag. Ebenso war das Gesicht von B. bereits blutüberströmt und

E. 11 das Auge stark angeschwollen. Ob A. diese Verletzung von B. verursacht hatte,

konnte E. daher nicht sagen, denn die Verletzung war entstanden, bevor sie ins

Treppenhaus gekommen war. E. konnte lediglich bestätigen, dass A. B. in ihrer Ge-

genwart nicht geschlagen hatte, während B. versucht hatte, A. zu schlagen. Insofern

bestätigt die Aussage von E. bezüglich des Urhebers der Augenverletzung von B.

weder die Aussage von A. noch jene von B..

b) aa) In der Einvernahme vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Da-

vos am 30. Mai 2007 (vorinstanzliche Akten, act. 14) erklärte F., sie habe am frag-

lichen Abend B. im Treppenhaus gehört. Wie des öfteren sei B. laut gewesen. Sie

sei dann auch immer lauter geworden. Sie, F., hätte schon immer ein wenig Angst

vor ihr gehabt. Sie habe B. schon immer als unangenehme Mieterin empfunden. B.

habe sie, seit sie dort eingezogen sei, belästigt. So habe B. beispielsweise mehrere

Male die Schuhe, welche vor ihrer, F., Wohnungstüre gestanden hätten, wegge-

stossen oder sie habe an der Türe geklingelt und sie, F., angeschrien oder auch

beschimpft. B. sei auch in der Nacht stets sehr laut gewesen, so dass man teilweise

nächtelang kaum habe schlafen können. Sie habe dann gehört, wie etwas gegen

das Treppengeländer gestossen worden sei, das heisse, sie habe ein Geräusch

gehört, wie wenn jemand etwas gegen das Geländer schlagen würde. Sie habe

dann auch eine Männerstimmer vernommen, die jedoch leise gewesen sei und auf

sie einen ganz ruhigen Eindruck gemacht habe, das heisse, in keiner Weise aggres-

siv. B. sei dann, wie erwähnt, immer lauter geworden. Nach etwa fünf Minuten habe

sie die Hausabwartin, E., angerufen und diese darauf hingewiesen, dass B. im Gang

herumtobe. In der Folge habe sie gehört, dass sich E. ebenfalls auf dem Hausgang

befunden habe, worauf es ihres Erachtens nach noch lauter geworden sei. Selber

gesehen habe sie nichts, da sie sich nicht aus der Wohnung getraut habe. Sie habe

erst die Türe geöffnet, als die Polizei geklingelt habe. Sie habe eine grosse Unord-

nung auf dem Gang gesehen. Es seien viele Lebensmittel auf dem Gang verstreut

gewesen. Wenn sie sich richtig erinnere, habe sich ein zerbrochener Blumentopf

vor der Wohnungstüre von A. befunden. Dieser Blumentopf habe sich sonst auf dem

Fenstersims im Gang befunden. Er habe einen Durchmesser von ungefähr 20 cm

gehabt. B. habe sich zu diesem Zeitpunkt in der Nähe zum Treppenabgang in den

zweiten Stock befunden. Die Schuhe von A. befänden sich jeweils links neben dem

Wohnungseingang. Sie störten jemanden, der über die Treppe oder den Lift auf die

dritte Etage komme, in keiner Weise. Sie habe nicht direkt gesehen, ob B. geblutet

habe. Sie habe aber nachher an der Stelle, wo B. sich aufgehalten habe, am Boden

kleine Blutstropfen gesehen. Auf die Frage, ob sie wahrgenommen habe, dass B.

E. 12 die Treppe hinabgestürzt sei, erklärte sie, von so etwas habe sie nichts mitbekom-

men.

bb) Auch die Aussagen von F. sind klar, nachvollziehbar und in sich ge-

schlossen. Sie hat zudem als Zeugin unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB aus-

gesagt. Hinweise, dass sie falsch ausgesagt haben könnte, finden sich keine. Ihre

Aussagen sind mithin grundsätzlich glaubhaft. F. machte nach eigener Aussage ihre

Wohnungstüre erst auf, als die Polizei bei ihr klingelte. Sie konnte daher die Aus-

einandersetzung zwischen B. und A. nicht sehen. Zwar hörte sie verschiedene

Geräusche und auch Stimmen, jedoch wird daraus nicht klar, was wirklich vorgefal-

len ist. So könnte zum Beispiel das von F. genannte Geräusch, welches so tönte,

wie wenn jemand etwas gegen das Treppengeländer geschlagen hätte, sowohl von

B. stammen, die nach dem behaupteten Faustschlag gegen das Geländer fiel, als

auch von B. kommen, die nach dem Blumentopfwurf hinfiel, oder von einem Gegen-

stand verursacht worden sein, der in der anschliessenden Rangelei ans Geländer

schlug. Die Aussagen von F. helfen mithin bei der Antwort auf die Frage nach den

konkreten Vorgängen am Abend des 5. März 2005 nicht. Sie bestätigen weder den

einen noch den anderen von den Parteien geltend gemachten Geschehensablauf.

Jedoch geht aus den Aussagen von F. klar hervor, dass B. sich laut anhörte,

während A. leise und ruhig gesprochen hat.

c) Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass weder E., noch F.

Aussagen darüber machen konnten, ob A. B. einen Faustschlag aufs Auge versetzt

habe, weil sie zum Zeitpunkt, als der Faustschlag stattgefunden haben soll, nicht im

Treppenhaus anwesend waren.

7.

Neben den Aussagen von E. und F. finden sich in den Akten die Aus-

sagen von A..

a) In seiner polizeiliche Einvernahme vom 7. März 2005 (act. 3.7) hielt A. fest,

kurz nach 22 Uhr habe er am fraglichen Abend vom Treppenhaus her ein Geräusch

gehört. Wenige Minuten später habe er einen dumpfen Ton vernommen und ge-

dacht, dass irgend ein grösserer Gegenstand zu Boden gefallen sei. Gleich darauf

habe jemand heftig und mehrere Male gegen die Wohnungstüre getreten. Auch sei

die Klingel längere Zeit betätigt worden. Er sei zur Wohnungstüre gegangen und

habe diese geöffnet. Sogleich sei ihm ein Blumentopf an die rechte Gesichtshälfte

geflogen. Reflexartig habe er seine rechte Hand gehoben, um sein Gesicht zu

schützen. Der tönerne Blumentopf sei an seiner rechten Hand beziehungsweise an

der rechten Gesichtshälfte zerschellt. Er habe eine kleingewachsene Frau erkannt,

E. 13 welche nach dem Blumentopfwurf das Gleichgewicht verloren habe und Kopf voran

zu Boden gestürzt sei. Er habe dieser Frau dann wiederum auf die Beine geholfen,

worauf sie ihn angeschrien und beleidigt habe. Immer wieder habe die Frau mit

ihren Füssen gegen ihn getreten und mit den Händen habe sie versucht, ihn zu

schlagen und zu kratzen. Er seinerseits habe die Frau zurückgedrängt, wobei die

sehr stark alkoholisierte Frau infolge des Alkoholeinflusses immer wieder zu Boden

gestürzt sei. Die Nachbarin, E., sei aus ihrer Wohnung gekommen. Jetzt habe die

alkoholisierte Frau, in der er nun eine Nachbarin erkannt habe, E. angreifen wollen.

Er habe sich sofort dazwischen gestellt, um E. zu schützen. Seine Lebenspartnerin,

V., sei kurz darauf im Treppenhaus erschienen. Sie habe auch die Polizei angeru-

fen, welche wenige Minuten später eingetroffen sei. Auf die Frage, ob er die alko-

holisierte Frau geschlagen oder gegen das Treppengeländer gedrückt habe, so

dass sich die Frau am Kopf verletzt hätte, antwortete er, er habe dieser Frau eine

Ohrfeige verpasst, was in der Hitze des Gefechts geschehen sei. Weiter erklärte er,

er habe bereits zum Zeitpunkt des Blumentopfwurfes eine Verletzung am Auge der

Frau gesehen und ihr Gesicht sei mit Blut verschmiert gewesen. Die Augenverlet-

zung sei jedoch noch nicht so heftig gewesen wie dann beim Eintreffen der Polizei.

Er sei ungefähr fünf bis sechs Minuten mit der Frau alleine im Treppenhaus gewe-

sen; in dieser Zeit sei sie zweimal gestürzt und zwar ohne Dritteinwirkung.

b) In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 13. Dezem-

ber 2005 (act. 3.16) hielt A. fest, am fraglichen Abend habe jemand gegen die Woh-

nungstüre getreten. Er habe sich sogleich zur Türe begeben und habe diese geöff-

net. Im gleichen Augenblick habe ihm B. einen Blumentopf gegen den Kopf gewor-

fen. Er habe gerade noch seine rechte Hand gegen das Gesicht halten können,

worauf der Topf daran zerbrochen sei. Dabei habe er sich an der Hand die akten-

kundigen Verletzungen zugezogen. B. habe ein blutüberströmtes Gesicht gehabt

und sei sogleich hingefallen. Weil er es bis anhin gut gehabt habe mit B., sei er von

einem Missverständnis ausgegangen und habe ihr beim Aufstehen helfen wollen.

B. habe jedoch begonnen, ihn zu beschimpfen, und sie habe versucht, ihm mit den

Füssen zwischen die Beine zu treten. Gleichzeitig habe sie ihm sein Gesicht zer-

kratzt. Im Laufe des folgenden Handgemenges habe er ihr mit der linken Hand eine

leichte Ohrfeige gegeben. Dabei sei seine Kontrahentin aber nicht verletzt worden.

Unmittelbar danach sei die Hausabwartin, E., erschienen. B. habe auf diese losge-

hen wollen, was er jedoch habe verhindern können. Schliesslich sei auch seine Le-

benspartnerin, V., dazu gekommen und habe sogleich die Polizei alarmiert. B. sei

stark alkoholisiert gewesen und möglicherweise unter Drogen gestanden. Sie sei

wiederholt grundlos umgefallen. Er sei Linkshänder. Wenn er B. geschlagen hätte,

E. 14 dann hätte er dies mit der linken Hand getan und B. entsprechend auf der rechten

Seite verletzt. Auf den Vorhalt, warum er dann den Blumentopf mit der rechten Hand

abgewehrt habe, führte er aus, er habe beide Hände vors Gesicht gehalten, worauf

der Blumentopf gegen seine rechte Hand geprallt sei. Als Ergänzung fügte er ab-

schliessend bei, solange er im Treppenhaus gewesen sei, sei B. nicht die Treppe

hinunter gestürzt.

c) Im Zusammenhang mit diesen Aussagen von A. hat die Vorinstanz im an-

gefochtenen Urteil festgehalten, die darin enthaltene Sachvershaltsschilderung sei

unglaubhaft. Sie stützt diese Feststellung auf den Umstand, dass A. ausgesagt hat,

B. habe ihm den Blumentopf unverhofft angeworfen, nachdem er seine Wohnungs-

türe geöffnet habe. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung müsse vernünftiger-

weise ausgeschlossen werden, dass B. A. den Blumentopf ohne „Vorgeplänkel“ an-

geworfen habe. Wer einem anderen einen gefüllten Blumentopf und somit einen

Gegenstand mit beachtlichem Verletzungspotenzial an den Kopf werfe, tue dies

nicht ohne Vorgeschichte, welche gemäss Ausführungen von A. aber gerade fehle.

Das Fehlen einer einigermassen plausiblen Erklärung für den Blumentopfwurf ohne

Vorwarnung und ohne direkten verbalen oder non verbalen Kontakt lasse die Schil-

derungen von A. unglaubhaft erscheinen. Diese Einschätzung vermag nicht zu

überzeugen. Sie lässt ausser Betracht, dass A. auch ausgesagt hat, bevor er die

Wohnungstüre geöffnet habe, habe jemand mehrmals gegen die Türe getreten und

die Klingel über längere Zeit betätigt. Ein solches Verhalten belegt eine ganz gehö-

rige Aggressivität, die wiederum den unvermittelten Blumentopfwurf gerade nach

dem Öffnen der Wohnungstüre nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus

zu begründen vermöchte. Die Aussagen von A. sind in dieser Beziehung daher sehr

wohl stimmig. Woher diese geltend gemachte Aggressivität von B. gekommen sein

könnte, vermochte A. nicht zu sagen. Dies spricht jedoch nicht gegen die Glaubhaf-

tigkeit seiner Aussagen, sind doch sehr viele Ursachen denkbar, die nicht einmal

zwingend mit A. zusammenhängen müssen. Im übrigen könnte dieselbe Argumen-

tation, wie sie die Vorinstanz bezüglich des Blumentopfwurfes verwendet hat, auch

zu Gunsten von A. gebraucht werden. Dass jemand aus seiner Wohnung kommt

und ohne „Vorgeplänkel“ einer anderen Person einen Faustschlag aufs Auge ver-

setzt, wie dies B. behauptet, entspricht nämlich ebenso wenig der allgemeinen Le-

benserfahrung. Auch der Faustschlag ins Gesicht birgt ein nicht unerhebliches Ver-

letzungspotenzial, weshalb er kaum ohne Vorgeschichte, welche vorliegend von

beiden Parteien übereinstimmend gerade in Abrede gestellt wird, ausgeteilt wird.

Davon war die Vorinstanz im übrigen offensichtlich selbst überzeugt. Sie hat den

von der Staatsanwaltschaft Graubünden zur Anklage gebrachten Sachverhalt in

E. 15 diesem Punkt nämlich modifiziert, indem sie davon ausgegangen ist, der Faust-

schlag sei nicht unmittelbar nach dem Öffnen der Wohnungstüre erfolgt, sondern B.

habe A. vor dem Faustschlag noch Vorhaltungen gemacht oder A. habe B. eine

Ohrfeige verpasst, worauf diese mit dem Blumentopfwurf und A. daraufhin mit ei-

nem Faustschlag reagiert hätten. Die Vorinstanz war somit selbst der Auffassung,

dass der Faustschlag motiviert werden musste. Jedoch ergeben sich die von der

Vorinstanz zu Hilfe genommenen Sachverhaltselemente aus den Akten in keiner

Weise. Insbesondere haben weder B. noch A. etwas Derartiges ausgesagt. Diese

Sachverhaltsvarianten der Vorinstanz beruhen daher auf reinen Hypothesen, wes-

halb sie nicht einer Verurteilung zu Grunde gelegt werden können und dürfen. Das

Argument der Vorinstanz, der Blumentopfwurf sei nach der allgemeinen Lebenser-

fahrung nicht ohne Vorgeplänkel erfolgt, weshalb die Sachverhaltsdarstellung von

A. nicht glaubhaft sei, was wiederum für die Sachverhaltsschilderung von B. und

damit für einen Faustschlag durch A. spreche, überzeugt mithin nicht, da auch ein

unmotivierter Faustschlag ins Gesicht, wie ihn B. geltend macht, nach der allgemei-

nen Lebenserfahrung wenig glaubhaft ist. Es ist der Verteidigung zuzustimmen,

dass die Vorinstanz hier sehr einseitig zu Lasten von A. argumentiert hat. Selbst die

von A. erwähnten Tritte gegen die Wohnungstüre verbunden mit länger anhalten-

dem Betätigten der Klingel vermöchten im übrigen nach der allgemeinen Lebenser-

fahrung eine derart heftige Reaktion, wie sie ein Faustschlag aufs Auge darstellt,

nicht ohne weitere Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu begründen. Wei-

ter hat die Vorinstanz ausgeführt, B. habe gar nicht wissen können, ob A. zu Hause

sei oder ob er die Haustüre öffnen würde, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass

sie den Blumentopf geholt habe, mit diesem zur Wohnungstüre gegangen sei und

– wurfbereit – gewartet habe, dass die Türe sich öffne. Da liege es viel näher anzu-

nehmen, dass dem Blumentopfwurf eine heftige verbale Attacke, eine Tätlichkeit

(Ohrfeige) oder ein Faustschlag vorausgegangen seien. Es ist noch einmal mit aller

Deutlichkeit festzuhalten, dass ein solches „Vorgeplänkel“ in den Akten keine Stütze

findet. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass von der Küche der Wohnung von A. ein

Fenster auf den Seitengang hinaus geht, in welchem der Blumentopf vor dem Wurf

stand (vgl. den an der Berufungsverhandlung eingereichten Grundriss des 3. Stock-

werkes). A. hat an der Berufungsverhandlung erklärt, er habe sich in der Küche

aufgehalten, bevor er die Wohnungstüre geöffnet habe. B. habe daher sehr wohl

erkennen können, dass er in seiner Wohnung gewesen sei, als sie den Blumentopf

geholt habe. Als weiteres Argument führt die Vorinstanz an, A. habe ausgesagt, er

habe B. eine Ohrfeige verpasst und B. sei bereits verletzt gewesen, als sie sich an

seiner Wohnungstüre zu schaffen gemacht habe. Dies bedeute, dass A. der sichtbar

verletzten B. eine Ohrfeige verpasst habe. Solches vermöge das Gericht nicht zu

E. 16 glauben, erst recht nicht, wenn es sich bei A. um einen gläubigen Menschen han-

deln solle, als was er sich anlässlich der zweiten Gerichtsverhandlung im Rahmen

seines Schlusswortes bezeichnet habe. Was die Vorinstanz mit diesem Argument

begründen will, ist nicht wirklich klar. A. hat die Ohrfeige zugestanden. Diese ist

somit nicht mehr in Frage zu stellen. Zudem ist die Ohrfeige nicht losgelöst von

ihrem Kontext zu betrachten, sondern es ist die gesamte Situation, in welcher diese

Ohrfeige erfolgte, in die Überlegungen miteinzubeziehen. A. hat klar ausgesagt, er

habe B. eine Ohrfeige in dem Handgemenge ausgeteilt, das nach dem Blumentopf-

wurf entstanden sei (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 13. De-

zember 2005, act. 3.16, S. 2 unten). In jenem Zeitpunkt war B. gemäss Aussage

von A. bereits verletzt. Gemäss den Aussagen von B. entstand ein Handgemenge,

nachdem A. sie aufs Auge geschlagen habe (polizeiliche Einvernahme vom 14.

März 2005, act. 3.8, S. 2 Mitte; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 13.

Dezember 2005, act. 3.16, S. 2 oben). Auch wenn man ihren Aussagen folgt, fand

die Ohrfeige mithin in einem Handgemenge statt, nachdem B. verletzt worden war.

Was daraus jedoch zu Ungunsten von A. abgeleitet werden soll, ist nicht ersichtlich.

A. hat ausgesagt, B. habe ihn angeschrien, beschimpft, gegen ihn getreten, ihn ge-

schlagen und gekratzt. E. hat bestätigt, dass B. A. auf den Kopf geschlagen hat

(polizeiliche Einvernahme vom 17. März 2005, act. 3.9, S. 1). Gemäss Arztbericht

hat A. neben den Verletzungen an der Hand auch Kratzspuren an der Stirn und der

linken Wange davon getragen (Arztbericht Dr. med. K. vom 6. März 2005, act. 3.10,

S. 3). Die Aussagen von A., B. habe ihn geschlagen und gekratzt, finden in den

Akten daher Bestätigung. Wenn nun A. in einer solchen Situation B., auch wenn

diese schon verletzt war, eine leichte Ohrfeige (einen Klapps) gegeben hat, um sie

gewissermassen wieder zur Vernunft zu bringen, wie A. vor Schranken des Kan-

tonsgerichts ausgeführt hat, so spricht dies nicht gegen ihn und schon gar nicht

gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Im übrigen argumentiert die Vorinstanz

in diesem Zusammenhang widersprüchlich, indem sie zum einen erklärt, sie ver-

möge nicht zu glauben, dass A. einer verletzten Frau eine leichte Ohrfeige gegeben

habe, zum andern aber gleichzeitig A. vorwirft, er habe B. mit einem Faustschlag

ganz erheblich verletzt. Weiter führt die Vorinstanz aus, E. habe gesehen, wie sich

A. und B. gestritten hätten. Sie sei hingegangen und habe A. beruhigt. Auch habe

sie ihn von B. wegziehen können. Aus diesen Schilderungen schliesst die Vorin-

stanz, A. sei nach Aussage von E. sehr aggressiv gewesen. Auch dieser Schluss-

folgerung kann nicht zugestimmt werden. E. hat konkret ausgesagt: „Ich stellte fest,

wie sich Herr A. und Frau B. im Treppenhaus streiteten. Ich ging hin und beruhigte

Herr A. und konnte ihn von Frau B. wegziehen“ (polizeiliche Einvernahme vom 17.

März 2005, act. 3.9, S. 1). Auf die Frage, aus welchem Grund sie A. von B. wegge-

E. 17 zogen beziehungsweise die beiden getrennt habe, antwortete sie wörtlich: „Frau B.

war sehr aggressiv und somit bat ich Herr A., dass er die Frau B. loslassen würde.

Dies tat A. auch sofort“ (polizeiliche Einvernahme vom 17. März 2005, act. 3.9, S. 2

unten). Diese zwei Aussagen sind offensichtlich miteinander verbunden und daher

zusammen zu würdigen. Zwar hat E. tatsächlich ausgesagt, sie habe A. beruhigt.

Jedoch heisst dies nicht zwingend, dass sie ihn als sehr aggressiv erlebt hätte. Es

könnte auch einfach bedeuten, dass A. sehr aufgeregt oder aufgewühlt war. Zudem

spricht der Umstand, dass A. sich überhaupt sofort beruhigen liess, eher gegen eine

erhebliche Aggressivität seinerseits. Die zweite Aussage von E. erklärt ihre erste

Aussage im weiteren sehr deutlich. E. ist offensichtlich hingegangen und hat A. ge-

beten, B. loszulassen, was dieser sofort getan hat. Dass A. auf die Ansprache durch

E. sofort reagiert und B. losgelassen hat, spricht eindeutig dagegen, dass er sehr

aggressiv war. E. hat auch erklärt, warum sie A. bat, B. loszulassen. Dies geschah

nicht, weil A. so aggressiv gewesen wäre, sondern weil B. sehr aggressiv war. Aus

den Aussagen von E. geht daher nicht hervor, dass A. sehr aggressiv gewesen

wäre. F. wiederum hat ausgesagt, sie habe eine Männerstimme vernommen, die

jedoch leise gewesen sei und auf sie einen ganz ruhigen Eindruck gemacht habe,

das heisse, in keiner Weise aggressiv (Einvernahmeprotokoll vom 30. Mai 2007,

vorinstanzliche Akten, act. 14, S. 2 oben). Die Aussagen der Nachbarinnen, welche

Augen- und Ohrenzeuginnen des Vorfalls wurden, sprechen mithin dafür, dass A.

entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht sehr aggressiv gewesen ist. Die

Vorinstanz führt weiter an, weil A. sehr aufgebracht gewesen sei, dürften die Fest-

stellungen des diensthabenden Kantonspolizisten, Wm I., im Rapport zutreffen, wo-

nach sich A. am Tatort „aggressiv, zornmütig und gewaltsam“ aufgeführt haben

solle. Wie sich gezeigt hat, ergibt sich aus den übrigen Akten eben gerade nicht,

dass A. sehr aggressiv gewesen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass

Wm I. in der Befragung von A. vom 7. März 2005 in einer Frage festgehalten hat, A.

sei beim Eintreffen der Polizei am Tatort „emotional stark angespannt“ gewesen

(act. 3.7, S. 2 unten). Dies allein vermag die Aussage im Polizeirapport, A. sei sehr

aggressiv gewesen, die in den übrigen Akten keine Stütze findet, nicht zu bestäti-

gen. Die weitere, von Wm I. im Rapport aufgeführte sinngemässe Aussage von A.,

er bringe Frau B. um, diese solle erst einmal eigenes Geld verdienen (Rapport vom

14. April 2005, act. 3.1, S. 4 unten), in der die Vorinstanz einen weiteren Beleg dafür

sieht, dass A. die Fassung verloren und B. aufs Auge geschlagen habe, findet in

den übrigen Akten keine Bestätigung und wurde von A. an der Berufungsverhand-

lung energisch bestritten, soweit er gesagt haben soll, er bringe B. um. Einem Poli-

zeirapport kommt durchaus ein gewisser Beweiswert zu. So kann der Inhalt eines

Rapports bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, soweit er mit den Anga-

E. 18 ben des Angeklagten und den Akten übereinstimmt und Ermittlungsergebnisse

festhält, welche auf eigenen Feststellungen beruhen und allenfalls verifizierbar sind.

Gleiches gilt, wenn weitere Abklärungen getroffen wurden, dank denen das Gericht

die Glaubhaftigkeit der Angaben überprüfen kann. So sind beispielsweise verzei-

gende Polizisten als Zeugen zu hören, wenn ihre Beobachtungen umstritten sind.

Fehlen diese Voraussetzungen, darf nicht allein auf die in einem Polizeirapport ent-

haltenen Angaben abgestellt werden. Ein Polizeirapport muss demzufolge bei der

Beweiswürdigung ausser Acht gelassen werden, wenn die darin enthaltenen Anga-

ben von denjenigen des Angeklagten abweichen und nicht durch weitere Beweis-

mittel gestützt werden. Dies auch unter dem Aspekt, dass dem Beschuldigten nach

der Rechtsprechung grundsätzlich eine angemessene und hinreichende Gelegen-

heit einzuräumen ist, eine belastende Aussage in Zweifel zu ziehen und den ent-

sprechenden Zeugen zu befragen (vgl. zum Ganzen PKG 2004 Nr. 14). Die angeb-

liche Aussage von A., er bringe B. um, wird von diesem bestritten und findet in den

übrigen Akten keine Bestätigung. Wm I. wurde nicht als Zeuge einvernommen. Der

Polizeirapport ist mithin diesbezüglich ausser Acht zu lassen. Dasselbe gilt mit Be-

zug auf die angebliche, hohe Aggressivität von A.. Wie bereits eingehend ausge-

führt, ergibt sich eine solche aus den übrigen Akten nicht. A. hat in der Befragung

vor der Strafkammer des Kantonsgerichts denn auch bestritten, dass er aggressiv

gewesen sei, schon gar nicht gegenüber dem Polizeibeamten. Wm I. wurde nicht

als Zeuge einvernommen, so dass A. nicht in der Lage war, ihn zu diesem Thema

zu befragen und seine Aussage zu hinterfragen. Daran ändert auch der Umstand

nichts, dass Wm I. in der Befragung von A. am 7. März 2005 die Feststellung ge-

troffen hat, A. sei beim Eintreffen der Polizei „emotional stark angespannt“ gewesen.

Zum einen war diese Feststellung nicht wirklich Thema der von Wm I. gestellten

Frage, die vielmehr darauf abzielte, ob A. nicht doch B. so erheblich verletzt habe

(vgl. act. 3.7, S. 2 unten), zum andern war A. in dieser Befragungssituation zweifel-

los nicht in der Position, Wm I. zu dessen Feststellung befragen zu können. Es darf

vorliegend mithin nicht davon ausgegangen werden, A. sei sehr aggressiv gewesen.

Selbst wenn aber von einer erheblichen Aggressivität von A. im Zeitpunkt, als die

Polizei vor Ort war, auszugehen wäre, würde dies im übrigen nicht automatisch be-

deuten, dass er bereits zu Beginn der Konfrontation mit B. aggressiv gewesen wäre,

was einen Faustschlag ins Gesicht allenfalls würde erklären können. Kommt hinzu,

dass A. im Verlaufe der Auseinandersetzung mit B. und vor dem Eintreffen der Po-

lizei mit einem Blumentopf beworfen, beschimpft, geschlagen und gekratzt worden

war, was eine allfällige Aggressivität beim Eintreffen der Polizei ohne weiteres er-

klären würde, ohne dass es dafür spräche, dass A. von Beginn weg aggressiv ge-

wesen sei. Denn genau so, wie die Vorinstanz B. zubilligt, dass sie nach dem Faust-

E. 19 schlag ins Gesicht verständlicherweise aggressiv gewesen sei, so wäre A. zuzuge-

stehen, dass er nach dem Blumentopfwurf, den Beschimpfungen, den Schlägen und

dem Kratzen von B. verständlicherweise aggressiv gewesen sei. Es ist in diesem

Zusammenhang der Verteidigung zuzustimmen, dass die Vorinstanz, indem sie die

von E. und F. bestätigte Aggressivität von B. auf die genannte Weise als leicht ver-

ständlich erklärt, A. jedoch seine angebliche Aggressivität zum Vorwurf gemacht

hat, einseitig zu Lasten von A. argumentiert hat. In einem weiteren Punkt hält die

Vorinstanz fest, A. habe behauptet, B. habe auf die hinzutretende E. losgehen wol-

len, was er jedoch verhindert habe, während E. ausgeführt habe, sie sei zu den

Streitenden hingegangen, habe A. beruhigt und von B. weggezogen. Damit setze

er sich in Widerspruch zu den Aussagen der Hausabwartin. A. hat mit dieser Aus-

sage offensichtlich seine subjektive Einschätzung der Situation abgegeben. Für ihn

sah es so aus, als wolle B. auf E. losgehen. Wenn nun E. die Situation subjektiv

anders eingeschätzt hat, so spricht dies keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit der

Aussagen von A.. Die von der Vorinstanz angeführten Argumente gegen die Glaub-

haftigkeit der Depositionen von A. vermögen nach dem Gesagten nicht zu überzeu-

gen. Jedoch ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als A. aus dem Umstand,

dass B. erst am 14. März 2005 Strafantrag gestellt hat, nichts zu seinen Gunsten

ableiten kann. B. war bis zum 10. März 2005 hospitalisiert (Arztbericht des Spital R.

vom 21. März 2005, act. 3.11). Am 14. März 2005 wurde sie durch die Polizei ein-

vernommen (act. 3.8). Es ist nicht gesagt, dass sie vor dieser Einvernahme über-

haupt wusste, dass für die Verfolgung sowohl einer Tätlichkeit (Art. 126 StGB), als

auch einer einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) ein Strafantrag not-

wendig ist. Über ihren Anspruch auf Beratung und Betreuung durch die Opferhilfe-

stelle wurde sie gemäss Formular ebenfalls erst am 14. März 2005 aufgeklärt (act.

3.6). Die Vollmacht der Opferhilfestelle datiert vom 16. März 2005 (act. 1.2). Es kann

mithin entgegen den Ausführungen in der Berufungsschrift nicht davon gesprochen

werden, sie sei von Beginn weg durch die Opferhilfestelle betreut und beraten ge-

wesen. B. hat zudem am 14. März 2005, als die Befragung durch die Polizei statt-

fand und sie in diesem Rahmen zweifellos über die Notwendigkeit eines Strafantra-

ges aufgeklärt wurde, diesen sofort gestellt. Dass sie den Strafantrag somit gewis-

sermassen als Verteidigungsmittel in der gegen sie wegen der Verletzungen von A.

geführten Strafuntersuchung gebraucht habe, wie dies die Verteidigung anführt, fin-

det in den Akten somit keine Stütze.

8.

a) B. erklärte gegenüber der Polizei anlässlich ihrer Einvernahme vom

14. März 2005 (act. 3.8), sie habe sich am 5. März 2005 zwischen 16.00 Uhr und

ca. 21.20 Uhr im Restaurant W. aufgehalten. In dieser Zeit habe sie etwa 7 – 8

E. 20 Stangen Bier zu je 3 dl konsumiert. Gegen 21.20 Uhr habe sie das Restaurant W.

verlassen; sie habe ihre Einkaufstasche gepackt und sich auf den Nachhauseweg

gemacht. Unterwegs habe sie ein Päckchen Zigaretten gekauft. Danach sei sie wei-

ter nach Hause spaziert. Dort habe sie den Aufzug betreten und sei in den dritten

Stock gefahren, wo sie eine Einzimmerwohnung bewohne. Sie sei aus dem Lift ge-

treten und sei ins dortige Treppenhaus gegangen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie die

Einkaufstasche mit beiden Händen vor dem Oberkörper getragen, da die Griffe de-

fekt gewesen seien. Vermutlich sei sie nachher über die Schuhe, die vor der Woh-

nung von V. gestanden hätten, gestolpert. So wie sie sich kenne, habe sie vermut-

lich verbal über dieses Missgeschick ausgerufen. Auf die Frage, ob sie durch das

Stolpern über die Schuhe zu Boden gestürzt sei, antwortete sie, dass sie dies nicht

mehr wisse. Sie habe dann gesehen, wie ein Mann aus der Wohnung von V. her-

ausgekommen sei. Dieser sei direkt auf sie zu gekommen und habe ihr seine Faust

direkt ins Gesicht geschlagen. Sie sei sofort zu Boden gestürzt. Sie glaube, dass

sie wiederum aus eigener Kraft aufgestanden sei. Er habe sie auch wieder am Arm

gepackt. Sie habe versucht, sich zu wehren. Irgendwann sei sie an den Blumentopf

gekommen, welcher sich im Treppenhaus befunden habe. Sie habe diesen gegen

den Mann geworfen, wisse jedoch nicht, ob sie den Mann damit getroffen habe. Sie

kenne nur den Vornamen dieses Mannes, dieser laute „Rolf“. Der Mann sei ein Bril-

lenträger. Sie habe vor diesem Mann in ihre Wohnung fliehen wollen. Doch aus

irgend welchen Gründen sei sie die Treppe hinunter gestürzt. Sie wisse nicht mehr,

ob sie ohne Dritteinwirkung oder durch einen Stoss die Treppe hinunter gestürzt sei.

Im zweiten Stock sei sie schliesslich zum Stillstand gekommen. Hier hätten sich drei

unbekannte Personen befunden, zwei Männer und eine Frau. Die Frau habe ihr

schliesslich auf die Beine geholfen. Es sei ihr so vorgekommen, als hätte der Mann

(A.) auf eine günstige Gelegenheit gewartet, um ihr Schläge zu erteilen. Sie habe

diesen Mann aber lediglich etwa viermal gesehen, und bisher hätten sie keinen Kon-

flikt gehabt. Sie wisse nicht mehr mit Sicherheit, ob sie den Mann auch geschlagen

habe. Sie habe gegen ihn den Blumentopf geworfen, wisse aber nicht, ob sie ihn

getroffen habe. Sie habe versucht, sich zu wehren. Irgendwann sei dann V. dazu-

gekommen und habe A. zugerufen, er solle aufhören.

b) In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 13. Dezem-

ber 2005 (act. 3.16) erklärte B., sie sei am fraglichen Tag im Restaurant W. gewesen

und habe dort bis gegen 22.00 Uhr fünf bis acht Stangen Bier getrunken. Danach

habe sie sich auf den Heimweg gemacht, wobei sie die Einkaufstasche zwischen

ihren Händen und ihrem Körper habe einklemmen müssen, weil die Träger abgeris-

sen gewesen seien. Im Wohnhaus sei sie mit dem Lift in die zweite Etage gefahren.

E. 21 Als sie dann an der Wohnungstüre von A. vorbei gegangen sei, sei sie gegen einen

Schuh gestossen, weil ihr die Sicht durch die Tragtasche teilweise verwehrt gewe-

sen sei. Als sie darauf etwas vor sich hin geschimpft habe, sei plötzlich A. aus seiner

Wohnung gekommen und habe ihr eine Faust gegen das linke Auge geschlagen.

Dabei habe sie sich die aktenkundigen Verletzungen zugezogen. Darauf sei sie ge-

stürzt. Sie habe dann versucht, zu ihrer Wohnung zu gelangen. A. habe sie jedoch

am Arm gepackt, wodurch sie sich Quetschungen zugezogen habe. Zudem sei ihre

Jacke dabei beschädigt worden. Unmittelbar danach habe sie einen Blumentopf aus

Ton ergriffen und diesen gegen A. geworfen. Ob sie ihn getroffen habe, wisse sie

nicht. In der Folge sei sie die Treppe runter gestürzt, wobei sie nicht sagen könne,

ob A. sie gestossen habe. Anschliessend seien verschiedene Leute aus den Woh-

nungen gekommen, die ihr geholfen hätten. Als Erwiderung auf die Ausführungen

von A. erklärte B. weiter, sie habe anfänglich versehentlich von der zweiten statt

von der dritten Etage gesprochen. Tatsächlich sei es im dritten Stock zu der fragli-

chen Auseinandersetzung gekommen. Es habe sich alles so zugetragen, wie sie es

geschildert habe. Insbesondere treffe es zu, dass sie gegen einen Schuh von A.

gestossen sei. Dabei könne es schon eine Rolle gespielt haben, dass sie zuvor

einige Bier konsumiert gehabt habe. Auf entsprechende Frage führte sie aus, sie

habe wahrscheinlich schon versucht, auf A. einzuschlagen. Dies sei aber erst ge-

wesen, nachdem dieser ihr den Schlag gegen das Gesicht verpasst und sie am

rechten Arm gepackt gehabt habe. Daher sei sie in dieser zweiten Phase auch recht

aggressiv gewesen. Sie meine auch, dass zuerst die Lebenspartnerin von A. aus

der Wohnung gekommen sei und ihn aufgefordert habe, aufzuhören. Erst später

dürfte E. dazugekommen sein. Sie sei im Rahmen der Auseinandersetzung die

Treppe hinunter gefallen, worauf ihr die anwesenden Personen geholfen hätten. Bei

dieser Gelegenheit seien die blutverschmierten Taschentücher im zweiten Oberge-

schoss deponiert worden.

c) Diese Aussagen von B. werden durch die weiteren Beweismittel in mehre-

ren Punkten widerlegt oder zumindest in Frage gestellt: In den Akten finden sich

das Protokoll des im Rahmen der von der Vorinstanz veranlassten Beweisergän-

zung am 3. Oktober 2007 durchgeführten Augenscheins / Tatrekonstruktion (act.

3.27) sowie die fotografische Dokumentation dieses Augenscheins / Tatrekonstruk-

tion (act. 3.21 – 3.26). Aus den Fotos, welche die Situation gemäss den Aussagen

von F. (act. 3.22) und E. (act. 3.23) wiedergeben, ist leicht ersichtlich, dass die Le-

bensmittel, welche B. in der Einkaufstasche mit sich trug, im Seitengang, der zur

Wohnung von F. und auch zu jener von B. führt, auf dem Boden verstreut lagen.

Dies spricht gegen die Aussage von B.. Sie hat erklärt, dass sie über die Schuhe

E. 22 vor der Wohnungstüre von A. gestolpert sei (gemäss der Fotodokumentation zum

Augenschein ist sie durch das Stolpern sogar hingefallen, act. 3.25, S. 2). Sie habe

verbal ausgerufen. Die Wohnungstüre sei aufgegangen, A. sei herausgekommen

und habe ihr seine Faust aufs Auge geschlagen. Sie sei zu Boden gegangen. Bei

diesem Ablauf der Geschehnisse wäre B. die Einkaufstasche, wenn nicht bereits

beim Stolpern über die Schuhe, so doch sicher im Zusammenhang mit dem behaup-

teten Faustschlag ins Gesicht und ihrem damit zusammenhängenden Hinfallen, zu

Boden gefallen. Die Einkäufe wären dann im Bereich der Wohnungstüre von A. ver-

streut gewesen und nicht in einem mehrere Meter entfernten Seitengang. Dass die

Einkäufe im anschliessenden Gerangel ausnahmslos alle und zudem recht tief in

den Seitengang gestossen worden wären, darf ausgeschlossen werden. Weiter

zeigt die Fotodokumentation des Augenscheins auf, dass B. kaum in der Lage ge-

wesen wäre, einen Blumentopf von 20 cm Durchmesser, der mit Erde gefüllt und

zudem bepflanzt war, vom Fenster im Seitengang, wo dieser Blumentopf normaler-

weise stand, zur Wohnungstüre von A. zu werfen (was gemäss Fotodokumentation

zum Augenschein jedoch der Fall gewesen sein soll, vgl. act. 3.25, S. 3), wo er

gemäss Aussagen von F. (vgl. auch Fotodokumentation zum Augenschein, act.

3.22, S. 1 unten) und E. (vgl. auch Fotodokumentation zum Augenschein, act. 3.23,

S. 1 unten) nach der Konfrontation zwischen B. und A. zerbrochen am Boden lag.

Die Distanz wäre für diesen schweren Blumentopf (gemäss Fotodokumentation zum

Augenschein konnte er nur mit zwei Händen getragen werden, vgl. act. 3.25, S. 3

oben, und act. 3.26, S. 1 unten; vgl. ebenso die diesbezüglichen Ausführungen des

Verteidigers vor der Vorinstanz, vorinstanzliche Akten, act. 29, S. 5 oben) zu gross

gewesen, insbesondere wenn man bedenkt, dass der Blumentopf A. nach dessen

eigenen Aussagen auf Kopfhöhe traf. Die Endlage und die Grösse des zerschellten

Blumentopfs sprechen daher dafür, dass sich B. beim Blumentopfwurf relativ nahe

bei der Wohnungstüre von A. befand. Dies wiederum spricht dagegen, dass sie den

Blumentopf im Rahmen einer Rangelei ergriffen und sofort gegen A. geworfen hat,

wie sie ausgesagt hat. Aus dem Augenscheinprotokoll vom 3. Oktober 2007

schliesslich ergibt sich, dass es nach Aussage von B. nach ihrem Treppensturz

keine weitere tätliche Auseinandersetzung mehr gegeben hat (act. 3.27, S. 2). Auch

aus ihren übrigen Aussagen ist dieser Schluss zu ziehen. Der Treppensturz war

nach ihren Aussagen mithin gewissermassen der Abschluss. A. hat immer bestrit-

ten, dass B. während der oder gerade anschliessend an die Konfrontation die

Treppe hinunter gestürzt sei. E. hat ebenfalls keinen Treppensturz erwähnt, obwohl

sie nach ihrer telefonischen Rücksprache mit der Verwalterin und allenfalls einem

Anruf bei der Polizei wieder ins Treppenhaus zurückkehrte und die beiden Parteien

beim gegenseitigen Stossen und Ziehen vorfand (polizeiliche Einvernahme vom 17.

E. 23 März 2005, act. 3.9, S. 2 Mitte). Die Konfrontation war somit noch nicht vorüber, als

E. wieder zu den Kontrahenten stiess. Nach der Aussage von B. war der Treppen-

sturz in diesem Moment also noch nicht passiert. Es darf im weiteren davon ausge-

gangen werden, dass E. die beiden Parteien bis zur Ankunft der Polizei wenige Mi-

nuten später nicht mehr alleine liess, so dass sie den Treppensturz hätte mitbekom-

men müssen, wenn B. am Ende der tätlichen Auseinandersetzung die Treppe hin-

unter gefallen wäre. Ohne Zweifel hätte sie einen solchen Sturz auch in der Einver-

nahme erwähnt. Schliesslich hat auch F. erklärt, sie habe von einem Treppensturz

von B. nichts mitbekommen (vorinstanzliche Akten, act. 14, S. 3). Dass B. am Ende

der Auseinandersetzung die Treppe hinuntergestürzt sein soll, findet in den Akten

daher – neben ihren eigenen Aussagen – keine Stütze. Die Akten, insbesondere

die Aussage von E., sprechen im Gegenteil klar dagegen. Dies würde bedeuten,

dass der Treppensturz irgendwann vorher stattgefunden hat (dass B. tatsächlich die

Treppe hinunter gestürzt ist, dafür sprechen die blutigen Taschentücher am Fusse

der Treppe im zweiten Stockwerk). Wann genau der Sturz stattfand, lässt sich auf-

grund der Akten nicht feststellen. Weder B. noch A. haben jedoch davon gespro-

chen, dass B. während der tätlichen Auseinandersetzung die Treppe hinunter ge-

stürzt sei. A. hat sogar klar und deutlich ausgesagt, dass B. in der Zeit, in der er im

Treppenhaus gewesen sei, nicht die Treppe hinunter gefallen sei (untersuchungs-

richterliche Konfronteinvernahme vom 13. Dezember 2005, act. 3.16, S. 5). Die Ak-

ten sprechen mithin grundsätzlich dafür, dass der Treppensturz vor der tätlichen

Auseinandersetzung zwischen den Parteien stattgefunden hat. Da sich im zweiten

Stock am Fusse der Treppe zudem blutverschmierte Taschentücher fanden (Foto-

dokumentation des Augenscheins, act. 3.23, S. 3; act. 3.24; Augenscheinsprotokoll

vom 3. Oktober 2007, act. 3.27, S. 2: Angaben I.), ist im weiteren davon auszuge-

hen, dass B. verletzt war, als sie am Ende der Treppe im zweiten Stockwerk zum

Stillstand kam. Ob es sich dabei bereits um die Augenverletzung samt Nasenbluten

handelte oder ob sie nur Nasenbluten allein hatte, kann aufgrund der Akten aller-

dings nicht gesagt werden. Jedenfalls aber findet die Aussage von B., sie sei gerade

im Anschluss an die Auseinandersetzung die Treppe hinunter gestürzt, in den Akten

keine Stütze, vielmehr sprechen diese sogar klar dafür, dass der Treppensturz vor

der Auseinandersetzung stattfand. Und schliesslich ist auch festzuhalten, dass die

Aussage von B., es seien drei Personen im zweiten Stockwerk gewesen bezie-

hungsweise aus den Wohnungen gekommen, die ihr Taschentücher zum Stillen der

Blutung gegeben hätten und von denen eine ihr beim Aufstehen geholfen habe,

nicht verifiziert werden konnte. Die Nachforschungen der Polizei ergaben vielmehr,

dass die Mieter im zweiten Stockwerk im Tatzeitpunkt nicht im Treppenhaus gewe-

sen sind (vgl. Aktenergänzung vom 14. November 2007, act. 3.34). Zusammenfas-

E. 24 send kann somit festgehalten werden, dass die Aussagen von B. in allen wesentli-

chen Punkten im Widerspruch zu den übrigen Beweismitteln stehen. Ihre Aussagen

erscheinen daher nicht schlüssig und es kann nicht auf sie abgestellt werden.

9.

Neben den Aussagen der Kontrahenten und jenen von E. und F. fin-

den sich in den Akten im weiteren zwei rechtsmedizinische Gutachten. Das erste

dieser Gutachten datiert vom 6. Januar 2006 und wurde von PD Dr. med. J. verfasst

(act. 3.20). Das zweite Gutachten vom 23. November 2007 erstellte Dr. med. H.

(act. 3.33).

a) In seinem Gutachten hielt PD Dr. med. J. fest, die Gesamtsituation spreche

klar für einen Faustschlag. Das Gutachten ist äusserst knapp gehalten und erfüllt in

dieser Form kaum die an ein Gutachten zu stellenden Anforderungen, setzt es sich

mit den konkreten Gegebenheiten doch praktisch nicht auseinander. Warum die Ge-

samtsituation klar für einen Faustschlag als Ursache der Verletzungen von B.

spricht, geht mit keiner Silbe hervor. Die Frage, ob sich B. beim von ihr geltend

gemachten Sturz über die Treppe die Augenverletzung zugezogen haben könnte,

wird überhaupt nicht thematisiert, obwohl dem Gutachter die Aussagen von B. vor-

lagen, erhielt er doch das ganze in jenem Zeitpunkt vorhandene Dossier 3 zur Ver-

fügung gestellt (vgl. Gutachtensauftrag des Untersuchungsrichters vom 20. Dezem-

ber 2005, act. 3.17 [damals handelte es sich um das Dossier 4, da die Verfahren

noch nicht getrennt worden waren]). Schliesslich hat auch die Tatsache, dass sich

A. im Jahre 1993 eine schwere Handgelenksverletzung rechts zugezogen hatte (vgl.

Akten des Spitals L., vorinstanzliche Akten, act. 16), keinen Eingang in das Gutach-

ten gefunden, da Hinweise auf diese Verletzung erst in einem späteren Zeitpunkt

des Verfahrens gemacht wurden. Insgesamt gesehen muss festgehalten werden,

dass das Gutachten vom 6. Januar 2006 unter diesen Umständen für den vorlie-

genden Fall nicht aussagekräftig ist. Vor allem aber wird die Feststellung, dass die

Gesamtsituation klar für einen Faustschlag spreche, durch das ausführlichere Gut-

achten von Dr. med. H. – im Gegensatz zu der Auffassung der Vorinstanz – nicht

bestätigt (vgl. insbesondere die Antwort von Dr. med. H. zur Frage 4 des Untersu-

chungsrichters). Auf das Gutachten vom 6. Januar 2006 kann daher nicht abgestellt

werden.

b) Das zweite Gutachten wurde im Rahmen der von der Vorinstanz angeord-

neten Beweisergänzung eingeholt. Dr. med. H. beantwortet darin die an ihn gestell-

ten Fragen wie folgt:

E. 25 „1.

Inwiefern ist es möglich, dass sich B. die festgestellte Blow-Out-

Fraktur anders als durch einen Faustschlag zugezogen hat (z.B.

bei einem Sturz über die Treppe)?

Eine Blow-Out-Fraktur entsteht durch eine direkte, stumpfe Gewaltein-

wirkung auf den Augapfel. Die Kontaktfläche muss etwa von der Grösse

der knöchernen Augenhöhlenbegrenzung sein. Der Augapfel wird dabei

in die knöcherne Augenhöhle gepresst und deformiert. Da er in der star-

ren Augenhöhle keine Ausweichmöglichkeit hat, kommt es zu einem

Bruch der knöchernen Augenhöhlenbegrenzung (...). Bezüglich des ein-

wirkenden Objekts sind eine Faust, ein gebeugter Ellenbogen oder ein

gebeugtes Knie, Bälle o.ä. denkbar.

Eine sturzbedingte Entstehung einer Blow-Out-Fraktur ist denkbar bei

Sturz auf ein Objekt in der genannten Grössenordnung, wobei es zu

keiner Pfählung kommen darf. Ansonsten ist bei Stürzen der in der Ge-

sichtsebene leicht zurückliegende Augapfel durch die ihn überragenden

und umgebenden Strukturen (Nase, Augenbrauenwulst, Jochbogen)

geschützt. An diesen, jedoch nicht am Dach oder am Boden der

knöchernen Augenhöhle, wären dann Verletzungen zu beobachten.

2.

Inwiefern war A. aufgrund der 1993 erlittenen Handverletzung in

der Lage, B. mit der rechten Hand/Faust die aktenkundige Ge-

sichtsverletzung zuzufügen?

Es spricht nichts dagegen, dass Herr A. in der Lage war, seine Hand zur

Faust zu schliessen und einen Faustschlag auszuführen. Die in den Ak-

ten beschriebenen Restdefizite stellen kein Hindernis dar.

3.

Konnte A. B. die festgestellte Blow-Out-Fraktur allenfalls mit der

linken Hand/Faust zufügen?

Ja. Beim Faustschlag handelt es sich um einen grobmotorischen Vor-

gang, bei welchem der Ausführende nicht auf die dominante Hand an-

gewiesen ist.

4.

Inwiefern ist gestützt auf diese neuen Unterlagen weiterhin davon

auszugehen, dass die Gesamtsituation ‚klar für einen Faustschlag’

spricht (Akten Staatsanwaltschaft act. 3.20, S. 2)?

Von rechtsmedizinischer Seite kann ein Faustschlag nicht als einzig

denkbares verursachendes Moment für die Blow-out-Fraktur angese-

hen werden. Wir verweisen auf die Antwort zur Frage 1 des Untersu-

chungsrichteramtes Davos.

5.

Gibt der Fall dem Experten Anlass zu weiteren Bemerkungen?

Nein.

Die von Herrn Rechtsanwalt lic. iur. Chr. Hew, Advokatur und Notariat Mattli

und Hew, Davos, gestellten Ergänzungsfragen beantworten wir wie folgt:

1.

Kann der Experte aufgrund der neuen Unterlagen sowie unter Wür-

digung der gesamten Umstände mit Sicherheit ausschliessen,

dass sich B. die festgestellte Blow-out-Fraktur durch andere Ursa-

chen als durch einen Faustschlag von A. (z.B. beim Sturz über die

Treppe mit faustschlagähnlichem Aufschlagen des Kopfes an der

Treppe, seitlichen Metallstäben, eigener Faust etc.) zugezogen

hat?

E. 26 Nein. Bezüglich des Entstehungsmechanismus eine Blow-out-Fraktur

verweisen wir auf die Antwort zur Frage 1 des Untersuchungsrichteram-

tes Davos. Eine Entstehung durch einen Sturz über die Treppe mit An-

schlagen des Kopfes an dieser oder Anschlagen des Kopfes an den

seitlichen Metallstäben ist ausgeschlossen. Eine Selbstbeibringung ist

theoretisch denkbar.

2.

Inwiefern ist der festgestellte Alkoholkonsum unmittelbar vor dem

Tatereignis (mindestens 8 Stangen Bier) geeignet, das Wahrneh-

mungs- und/oder Erinnerungsvermögen von B. bezüglich der Er-

eignisse vom 5. März 2005 zu beeinträchtigen?

Aufgrund der Aussage von Frau B., am 05.03.2005 zwischen 16.00 Uhr

und 21.20 Uhr sieben bis acht Stangen Bier zu je 3 dl getrunken zu

haben, ist davon auszugehen, dass sie zum Ereigniszeitpunkt unter der

Wirkung von Trinkalkohol gestanden ist. Die aktenkundigen Daten las-

sen keine genaue theoretische Berechnung der Blutalkoholkonzentra-

tion zum Zeitpunkt des Ereignisses zu. Selbst bei bekannter Blutalko-

holkonzentration ist aber eine Angabe über zu erwartende individuelle

Ausfallerscheinungen nicht möglich, da diese von vielen kaum objekti-

vierbaren Faktoren wie z.B. Gewöhnungsgrad, körperlicher und psychi-

scher Verfassung, Konsum weiterer psychoaktiver Substanzen etc. ab-

hängen.

3.

Inwiefern ist der Umstand, dass sich B. am 8. März 2005 einer ope-

rationsbedingten Vollnarkose unterziehen musste, geeignet, deren

Erinnerungsvermögen anlässlich der ersten polizeilichen Befra-

gung vom 14. März 2005 zu beeinträchtigen?

Nach Vollnarkosen können während einiger Tage, zumeist in leichter

Ausprägung, kognitive und intellektuelle Fähigkeiten beeinträchtigt sein.

Ob eine solche Beeinträchtigung bei Frau B. vorlag, kann von rechts-

medizinischer Seite nicht beantwortet werden.

4.

Kann nach Einschätzung des Experten aufgrund der gesamten

Umstände mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Wahr-

nehmungs- und/oder Erinnerungsfähigkeit von B. am 5. März bzw.

am 14. März beeinträchtigt war?

Von rechtsmedizinischer Seite kann aufgrund der Aktenlage eine Be-

einträchtigung der Wahrnehmungs- und/oder Erinnerungsfähigkeit we-

der be- noch widerlegt werden.“

Dieses Gutachten setzt sich mit den wesentlichen Punkten des vorliegenden

Falles konkret auseinander. Es führt anschaulich aus, was für Ursachen eine Blow-

out-Fraktur, wie sie B. erlitten hat, haben kann, und wendet diese Erkenntnisse an-

schliessend auf den vorliegenden Fall in nachvollziehbarer Weise an. Aus den Aus-

führungen des Gutachtens geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass aus rechtsmedi-

zinischer Sicht nicht nur ein Faustschlag als Verursacher der Verletzungen von B.

in Frage kommt und dass insbesondere nicht ausgeschlossen werden kann, dass

sich B. die Augenverletzung beim von ihr geltend gemachten Sturz über die Treppe

zugezogen hat (welcher gemäss Aktenlage vor der tätlichen Auseinandersetzung

stattgefunden haben dürfte). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bedeutet die

E. 27 Aussage des Experten, eine Selbstbeibringung sei theoretisch denkbar, nicht, dass

lediglich theoretische – und damit nicht massgebende – Zweifel vorhanden seien,

dass die Verletzung von B. bei einem Faustschlag entstanden sei. Theoretisch

heisst im Kontext des Gutachtens offensichtlich vielmehr, dass die Möglichkeit der

Selbstbeibringung nicht ausgeschlossen werden kann, auch wenn sie allenfalls

nicht gross erscheint. Zu diesem Schluss führt im übrigen auch die Überlegung,

dass eine Blow-out-Fraktur gemäss Gutachten durch einen Sturz auf ein gebeugtes

Knie oder ähnlichen Objekten entstehen kann, was beim Sturz über eine Treppe

durchaus als mögliches Geschehen anzusehen ist. Das Gutachten schliesst daher

die Entstehung der Verletzungen von B. durch den von ihr geltend gemachten Sturz

über die Treppe – im Gegensatz zu den Ausführungen der Vorinstanz – gerade

nicht aus. Ob die Augenverletzung nun aber konkret von einem Faustschlag oder

von einem Auftreffen zum Beispiel auf das gebeugte Knie oder ähnliche Objekte

beim Sturz stammt, darüber gibt das Gutachten keine Auskunft. Diese Frage er-

scheint im übrigen auch kaum beantwortbar, da zum einen ein Faustschlag und ein

Aufprall auf einem gebeugten Knie oder ähnlichen Objekten nicht sehr unterschied-

liche Verletzungsbilder hervorrufen dürften und zum andern der Rechtsmediziner

die Verletzung von B. nicht selbst untersuchen konnte, sondern sich auf (teilweise

unscharfe) Fotos dieser Verletzung stützten musste, welche die Polizei gemäss Ak-

tenlage etwa acht Tage nach dem Vorfall gemacht hat (vgl. Fotoblatt, act. 3.2, Le-

gende Ziff. 1). In dieser Zeit hatte die Operation am Auge stattgefunden und es hatte

ohne Zweifel die Heilung bereits eingesetzt, was auf den Fotos leicht erkennbar ist

(Verfärbung des Blutergusses, Fotoblatt, act. 3.2, Fotos Nr. 1 und 2). Es ist bei die-

ser Sachlage davon auszugehen, dass auch ein Obergutachten keine Klärung der

Frage, ob die Verletzungen von B. von einem Faustschlag oder einem Aufprall auf

ein gebeugtes Knie oder ähnliche Objekte stammen, bringen könnte, so dass auf

die Einholung eines weiteren Gutachtens zu verzichten ist. Durch das rechtsmedi-

zinische Gutachten von Dr. med. H. lassen sich weder die Aussagen von B., A. habe

ihr mit der Faust aufs Auge geschlagen, noch jene von A., B. sei bereits vor ihrer

tätlichen Auseinandersetzung am Auge verletzt gewesen, erhärten. Es widerlegt die

Aussagen der beiden Parteien jedoch auch nicht. Bezüglich der Gebrauchsfähigkeit

von A.s rechter Hand ist zudem der Verteidigung zuzustimmen, dass sich die Aus-

führungen im Gutachten lediglich auf Akten des Spitals L. (vorinstanzliche Akten,

act. 16) stützen, welche im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens bereits mehr

als dreizehn Jahre alt waren (letzter Bericht zum Handgelenk am 20. Juni 1994),

und dass sich in diesen mehr als dreizehn Jahren durchaus Veränderungen in der

Gebrauchsfähigkeit des Handgelenks beziehungsweise der ganzen Hand einge-

stellt haben können, die für den vorliegenden Fall relevante Auswirkungen gezeitigt

E. 28 haben. Insofern ist das Gutachten in diesem Zusammenhang äusserst zurückhal-

tend zu würdigen, da es keine Feststellungen über die heutige Gebrauchsfähigkeit

von A.s rechter Hand trifft und insoweit den heutigen Zustand in die Beurteilung

nicht mit einbezieht. Da jedoch bereits aufgrund des vorliegenden Gutachtens nicht

ausgeschlossen werden kann, dass die Verletzung von B. nicht von einem Faust-

schlag stammt, erübrigt sich die Einholung eines weiteren Gutachtens, welches die

heutige Gebrauchsfähigkeit der Hände von A. in die Beurteilung miteinbeziehen

würde.

c) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die rechtsmedizinischen

Gutachten vorliegend weder die Aussagen von B. noch diejenigen von A. zu stützen

vermögen, die von den Parteien gemachten Aussagen aber auch nicht widerlegen.

Sie bestätigen unter diesen Umständen den von der Staatsanwaltschaft Graubün-

den zur Anklage gebrachten Sachverhalt nicht.

10.

a) Aus dem Gesagten erhellt, dass die Aussagen von B., auf welche

sich die Anklage stützt, in allen wesentlichen Punkten im Widerspruch zu den übri-

gen Beweismitteln stehen und von diesen weitgehend widerlegt werden. Ihre Aus-

sagen sind unter diesen Umständen nicht schlüssig, weshalb auf sie nicht abgestellt

werden kann. Im weiteren stützen auch die rechtsmedizinischen Gutachten den ein-

geklagten Sachverhalt nicht, da sie auch eine andere Entstehung der Augenverlet-

zung von B. als durch einen Faustschlag nicht ausschliessen. Unter diesen Umstän-

den aber sind vorliegend nicht genügend Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass A.

der Verursacher der Augenverletzung von B. war. Es hat daher bezüglich der An-

klage der einfachen Körperverletzung ein Freispruch zu erfolgen. Die Berufung ist

somit gutzuheissen.

b) Neben der erwähnten Blow-out Fraktur hat B. gemäss Fotodokumentation

ihrer Verletzungen am rechten Arm zwei Hautunterblutungen erlitten (act. 3.2, Foto

Nr. 3). B. hat gegenüber dem Untersuchungsrichter anlässlich der Konfronteinver-

nahme ausgesagt, A. habe sie am rechten Arm gepackt, wodurch sie sich Quet-

schungen zugezogen habe (act. 3.16, S. 2 oben). Sie machte mithin geltend, die

zwei Hautunterblutungen (Hämatome) habe A. verursacht. Die Staatsanwaltschaft

Graubünden hat diesen Sachverhalt denn auch in die Anklage aufgenommen (vgl.

die Anklageschrift vom 9. Mai 2006, act. 1.9, S. 3) und sich in der Ergänzung der

Anklageschrift vom 9. Mai 2006 dazu geäussert (act. 1.10). Quetschungen gelten in

aller Regel als Tätlichkeiten, es sei denn, sie verursachten erhebliche Schmerzen

oder beeinträchtigten das Aussehen des Geschädigten für einige Zeit. Beides ist

vorliegend ohne Zweifel nicht gegeben. Insbesondere hat B. selbst nicht geltend

E. 29 gemacht, die Quetschungen seien besonders schmerzhaft gewesen. Im Arztbericht

des Spital R. vom 21. März 2005 werden sie nicht einmal erwähnt (act. 3.11). Unter

diesen Umständen sind die Quetschungen als Tätlichkeit zu qualifizieren. Trotzdem

hat sie die Staatsanwaltschaft Graubünden nicht als Tätlichkeiten eingeklagt. Sie

hat sie wohl als von der Körperverletzung mitabgegolten betrachtet. Es stellt sich

nun aber die Frage, ob diese Tätlichkeit selbständig zu bestrafen ist, nachdem A.

von der Anklage der einfachen Körperverletzung freigesprochen werden muss.

Diese Frage kann im vorliegenden Verfahren offen gelassen werden, da eine Tät-

lichkeit in jedem Fall vor dem Urteil der Vorinstanz verjährt gewesen ist, wie die

nachfolgenden Ausführungen zeigen. Tätlichkeiten sind nach Gesetz Übertretun-

gen (vgl. Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 103 StGB; Art. 126 Abs. 1

aStGB in Verbindung mit Art. 101 aStGB) und Übertretungen verjähren innert drei

Jahren (Art. 109 StGB; Art. 109 aStGB). Die Quetschungen wurden B. nach ihren

eigenen Aussagen am 5. März 2005 zugefügt. Das Urteil wurde von der Vorinstanz

am 6. März 2008 gefällt. Damit war die Tätlichkeit im Zeitpunkt des vorinstanzlichen

Urteils in jedem Fall bereits verjährt, so dass deswegen von vornherein keine Ver-

urteilung mehr erfolgen konnte.

11.

a) Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen,

dass A. eingestanden hat, B. im Rahmen der Auseinandersetzung eine Ohrfeige

(einen leichten Klapps) gegeben zu haben (polizeiliche Einvernahme vom 7. März

2005, act. 3.7, S. 2 Mitte; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 13.

Dezember 2005, act. 3.16, S. 2 unten). Dieser Sachverhalt wurde von der Staats-

anwaltschaft Graubünden jedoch nicht in die Anklage aufgenommen (vgl. Anklage-

schrift vom 9. Mai 2006, act. 1.9). Er bildet mithin nicht Gegenstand des vorliegen-

den Strafverfahrens und damit auch nicht des vorliegenden Berufungsverfahrens.

Im übrigen wäre dieser leichte Klapps zweifellos als Tätlichkeit zu qualifizieren ge-

wesen. Wie bereits ausgeführt waren Tätlichkeiten, die im Rahmen der Auseinan-

dersetzung vom 5. März 2005 erfolgten, im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils

vom 6. März 2008 bereits verjährt. Die leichte Ohrfeige, welche A. B. eingestande-

nermassen am 5. März 2005 gegeben hat, hätte mithin zu keiner Verurteilung führen

können, selbst wenn sie von der Staatsanwaltschaft Graubünden zur Anklage ge-

bracht worden wäre.

b) Ebenfalls nicht zur Anklage gebracht wurde eine Sachbeschädigung, wel-

che gemäss Aussagen von B. darin bestand, dass A. ihre Jacke beschädigte, als er

sie am Arm hielt (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 13. Dezember 2005,

act. 3.16, S. 2). Diesbezüglich fehlt es bereits am Strafantrag (vgl. Art. 144 Abs. 1

StGB; Strafantragsformular, act. 3.5), so dass die Staatsanwaltschaft Graubünden

E. 30 diesen Sachverhalt zu Recht nicht in die Anklage aufgenommen hat. Die geltend

gemachte Sachbeschädigung ist mithin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-

rens und die Strafkammer des Kantonsgerichts hat sich nicht weiter damit zu befas-

sen.

12.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beru-

fung von A. vollumfänglich gutzuheissen ist. Das vorinstanzliche Urteil ist daher auf-

zuheben und A. von der Anklage der einfachen Körperverletzung freizusprechen.

Bei einem Freispruch erübrigen sich Ausführungen zur Strafzumessung.

13.

Nachdem A. mit seinem Begehren vor dem Bezirksgericht Prätti-

gau/Davos noch ohne jeden Erfolg geblieben ist, erreicht er nunmehr mit seiner

Berufung die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Gutheissung der von

ihm angestrengten Berufung. Bei dieser Sachlage ist es gemäss Art. 160 Abs. 3

StPO angezeigt, dass die Rechtmittelinstanz über die Verteilung der Kosten zwi-

schen dem Obsiegenden, dem Staat und der Vorinstanz entscheidet. Die Kosten

der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 5'054.-- werden daher dem Kanton

Graubünden auferlegt. Die Kosten des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos. in Höhe

von Fr. 7'500.-- gehen zu Lasten des Bezirkes Prättigau/Davos. Die Kosten des

Berufungsverfahrens schliesslich hat der Kanton Graubünden zu tragen.

14.

Gemäss Art. 160 Abs. 4 StPO kann die Rechtmittelinstanz dem Ob-

siegenden eine aussergerichtliche Entschädigung zu Lasten des Staates zuspre-

chen.

a) Da A. im Untersuchungsverfahren noch nicht anwaltlich vertreten war (vgl.

Schreiben von Rechtsanwalt lic. iur. Christian Hew an den Bezirksgerichtspräsiden-

ten Prättigau/Davos vom 19. Mai 2006, vorinstanzliche Akten, act. 1), erübrigt sich

die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für diesen Zeitraum.

b) Für das vorinstanzliche Verfahren findet sich in den Akten eine Honorar-

note von Rechtsanwalt lic. iur. Christian Hew (vorinstanzliche Akten, act. 30). Der

darin geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen, insbesondere unter dem

Aspekt, dass der Verteidiger erst beigezogen wurde, als die Anklageverfügung be-

reits ergangen war, so dass er sich zuerst in die Akten einarbeiten musste, und dass

er zwei Hauptverhandlungen, eine Zeugeneinvernahme und die Tatrekonstruk-

tion/den Augenschein vorbereitet und daran teilgenommen hat. A. ist daher für seine

Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren eine aussergerichtliche Entschädi-

gung zu Lasten des Bezirkes Prättigau/Davos in Höhe von Fr. 8'910.55 (inklusive

Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

E. 31 c) Auch im Berufungsverfahren hat Rechtsanwalt lic. iur. Christian Hew eine Honorarnote eingereicht. Darin wird für das Berufungsverfahren allein ein Aufwand von 39.5 Stunden zu Fr. 240.-- sowie Barauslagen und Mehrwertsteuer geltend ge- macht. Der gesamte Aufwand beträgt Fr. 10'506.50, also erheblich mehr, als für das gesamte Verfahren vor der Vorinstanz. Wie sich diese Kosten auf die einzelnen, in Rechnung gestellten Positionen aufteilen, kann der Honorarnote nicht entnommen werden. Die Strafkammer des Kantonsgerichts kommt jedoch unbesehen der Frage, welcher Aufwandposten mit welchen Kosten zu Buche geschlagen hat, zum Schluss, dass der geltend gemachte Aufwand für das vorliegende Berufungsverfah- ren, in welchem weder komplexe rechtliche noch schwierige tatsächliche Fragen zu beantworten waren, insgesamt als erheblich überhöht angesehen werden muss. Es wurden im Berufungsverfahren keine neuen Beweise beigebracht und keine neuen Akten produziert. Ebenso wenig wurde ein Augenschein vorgenommen oder war ein Experte zu instruieren. Die vorhandenen Akten waren dem Verteidiger aus dem vorinstanzlichen Verfahren bereits bekannt. Neben der Berufungsschrift selbst ver- fasste der Verteidiger keine weiteren Eingaben. Auch wenn er im übrigen eine recht umfangreiche Berufungsschrift von 15 Seiten ein- reichte, so übernahm er darin doch weitgehend dieselben Argumente, welche er schon bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hatte. Und schliesslich nahm er noch an der Berufungsverhandlung teil, für welche er von Davos nach Chur reisen musste. Der Strafkammer des Kantonsgerichts erscheint unter diesen Umständen eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 5'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zu Lasten des Kantons Graubünden als angemessen.

Dispositiv
  1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgeho- ben.
  2. A. wird von der Anklage der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen.
  3. a) Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 5'054.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. b) Die Kosten des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos von Fr. 7'500.-- gehen zu Lasten des Bezirkes Prättigau/Davos, welcher A. mit Fr. 8'910.55 (in- klusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. c) Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher A. für das Berufungsverfahren mit Fr. 5'000.-- (in- klusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzuriechen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. September 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SF 08 4 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz, Hubert, Zinsli, Michael Dürst Aktuar ad hoc Riesen-Ryser —————— In der strafrechtlichen Berufung des A., Angeklagter und Berufungskläger, verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Hew, Promenade 60, 7270 Davos Platz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 6. März 2008, mitgeteilt am

1. April 2008, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend einfache Körperverletzung, hat sich ergeben:

2 A. A. wurde am 8. Mai 1944 in M. geboren, wo er zusammen mit fünf Geschwistern bei den Eltern aufwuchs. Im selben Ort besuchte er neun Jahre die Primarschule. Nach der Schulentlassung absolvierte A. in N. eine Lehre als Huf-, Pflug- und Wagenschmied, welche er im Jahre 1963 mit Erfolg abschloss. In der Folge arbeitete er in N. als Betriebsschmied in einem Baugeschäft. Von 1965 bis 1967 war A. für ein Transportunternehmen in O. als Chauffeur tätig und hatte dann bis 1984 in Deutschland an verschiedenen Orten unterschiedliche Stellen inne. An- schliessend arbeitete er bis 1999 als Chauffeur in M.. Seither ist er als Speditions- leiter in der S. tätig. Er hat weder Vermögen noch Schulden und verdient monatlich Fr. 4'400.-- brutto. Im Jahre 1967 heiratete A. C., mit der er eine gemeinsame Tochter hat. Diese Ehe wurde 1975 geschieden. 1978 heiratete A. D.. Aus dieser Ehe, welche im Jahre 2002 geschieden wurde, gingen drei Kinder hervor. An den Unterhalt seiner zweiten Frau muss A. monatlich Fr. 850.-- bezahlen. Weitere Unterhaltsverpflichtungen be- stehen nicht mehr. Im schweizerischen Strafregister ist A. nicht verzeichnet. Gemäss Leu- mundsbericht der Kantonspolizei Graubünden geniesst er an seinem Wohnort einen guten Ruf. B. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Mai 2006 wurde A. wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Mai 2006 folgender Sachverhalt zu Grunde: „Am 05. März 2005 trat jemand um ca. 22.20 Uhr wiederholt gegen die Woh- nungstür des Angeklagten im 3. Stockwerk des Mehrfamilienhauses Q.- Strasse 72 in P.. Als A. in der Folge die Wohnungstüre öffnete, sah er im Treppenhaus die im gleichen Haus lebende B., welche offensichtlich alkoho- lisiert war. Sogleich schlug er dieser Frau mit seiner Faust in die linke Ge- sichtshälfte bzw. gegen ihr linkes Auge und packte sie etwas später am Arm. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung behändigte B. einen im Trep- penhaus stehenden Blumentopf und warf diesen gegen den Angeklagten. A. bestreitet den dargelegten Sachverhalt. A. fügte B. durch den erwähnten Schlag gegen das Gesicht folgende Ver- letzungen zu: ‚Blow out Orbitabodenfraktur links’ und ‚diskretes Weichtelem- physem der linken Orbita’. Zudem hatte sie am rechten Oberarm zwei Hä- matome. Die Genannte wurde unmittelbar nach dem Ereignis ins Spital P. eingeliefert und am 06. März 2005 ins Spital R. verlegt. Dort wurde sie bis am 10. März 2005 stationär behandelt. Danach war B. bis am 15. März 2005 zu 100% arbeitsunfähig. B. stellte am 14. März 2005 gegen A. Strafantrag wegen Körperverletzung / Tätlichkeiten.

3 Der Angeklagte hatte nach dem Ereignis an der rechten Hand Hämatome (insbesondere ein grosses Hämatom auf dem Handrücken), Schürfwunden und eine kleine Rissquetschwunde. Zudem wurden an seiner linken Wange und seiner Stirn Kratzspuren festgestellt.“ C. An der ersten Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Prättigau/Da- vos am 23. August 2007 waren A. und sein Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Chris- tian Hew, anwesend. Die Anklage wurde nicht mündlich vertreten. In der Ergänzung der Anklageschrift vom 9. Mai 2006 stellte und begründete der Untersuchungsrich- ter folgenden Antrag: „1. A. sei der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit 20 Tagen Gefängnis zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und eine Probezeit von zwei Jahren aufzuerlegen. 3. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ Der Verteidiger stellte und begründete folgende Anträge: „1. A. sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Evtl. sei das Verfahren im Sinne von Art. 118 StPO zu vertagen und es seien folgende Beweisergänzungen anzuordnen:

a) Edition der umfassenden medizinischen Akten von B. zum Ereignis vom 5. März 2005, insbesondere Eintritts- und Behandlungsbericht Spital P. sowie umfassende Krankheitsgeschichte Spital R., Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie (>> Blutalkohol- Konzentration; Grundlage für Oberexpertise);

b) Einholung eines ausführlichen Ober- oder Ergänzungsgutachtens basierend auf den umfassenden Medizinal-Akten (inkl. Editionsak- ten Spital L.) zu den von B. erlittenen Verletzungen sowie den dies- bezüglichen Ursachen (es sei insbesondere auch die Möglichkeit der Ausführung eines Faustschlags durch A. im Lichte seiner vorbe- stehenden Verletzungen rechts zu beurteilen) c) Befragung der Zeugen E., P., und G., P.;

d) Durchführung eines Augenscheins vor Ort zur Rekonstruktion der Ereignisse. 3. Die Kosten des Verfahrens seien vollumfänglich von der Staatskasse zu übernehmen. 4. Es sei A. eine Entschädigung im Sinne von Art. 161 StPO in Höhe von CHF 5'320.00 auszurichten.“ D. Mit Beschluss vom 23. August 2007, mitgeteilt am 28. August 2007, beschloss das Bezirksgericht Prättigau/Davos was folgt: „1. Das Untersuchungsrichteramt Davos wird höflich ersucht, die Akten mit folgenden Beweiserhebungen zu ergänzen:

4

a) Einholung eines Ergänzungsgutachtens zu act. 3.20. Der Ergän- zungsgutachter hat sich namentlich zur Frage zu äussern, ob die ‚Blow-out Fraktur’, die B. erlitten hat, tatsächlich ‚klar’ von einem Faustschlag herrührt. Der Ergänzungsgutachter möge sich ferner ausdrücklich dazu äussern, ob die bei Frau B. festgestellte Verlet- zung auch von einem Treppensturz herrühren konnte (siehe dazu act. 3.8, S. 2) und ob A. aufgrund der 1993 erlittenen Handverlet- zung überhaupt in der Lage war, einen Faustschlag mit einer sol- chen Wirkung auszuführen (siehe Editionsakten der spitäler T. ag, spital L.).

b) Durchführung eines Augenscheins vor Ort mit Tatrekonstruktion un- ter Beizug des Angeklagten, Frau B. sowie der Damen E. und F.. 2. Sollte die Anklagebehörde nach Vorliegen dieses Beweisergebnisses an einer Anklage festhalten, wird sie höflich ersucht, dem Gericht schrift- lich einen neuen Antrag, allenfalls gestützt auf einer revidierten Ergän- zung der Anklageschrift (act. 1.10), zu unterbreiten, dem das vorliegend anwendbare neue Strafrecht zu Grunde liegt. 4. Die Kosten werden bei der Prozedur belassen. 5. (Mitteilung):“ E. In der Folge führte das Untersuchungsrichteramt Davos die vom Be- zirksgericht Prättigau/Davos verlangten Beweiserhebungen durch. Am 18. Dezem- ber 2007 gingen die ergänzten Akten beim Bezirksgericht Prättigau/Davos ein. In einer Stellungnahme vom 13./19. Dezember 2007 führte der Untersuchungsrichter aus, dass an den bisherigen Ausführungen vollumfänglich festgehalten werde. Die Ergänzung der Anklageschrift vom 9. Mai 2006 werde jedoch an das neue, im kon- kreten Fall mildere Recht angepasst und laute neu wie folgt. „1. A. sei der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er zu verurteilen: - Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. - Zur Bezahlung einer Busse von CHF 1'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen. 3. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ F. Am 6. März 2008 fand eine zweite Hauptverhandlung vor dem Bezirks- gericht Prättigau/Davos statt, an welcher erneut A. und sein Verteidiger, Rechtsan- walt lic. iur. Christian Hew, teilnahmen. Auch diesmal wurde die Anklage nicht mündlich vertreten. Der Verteidiger stellte im Rahmen seines Plädoyers folgenden Antrag: „1. A. sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.

5 2. Die Kosten des Verfahrens seien vollumfänglich von der Staatskasse zu übernehmen. 3. Es sei A. eine Entschädigung im Sinne von Art. 161 StPO in Höhe von CHF 8'910.55 auszurichten.“ G. Mit Urteil vom 6. März 2008, mitgeteilt am 1. April 2008, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt: „1. A. ist schuldig der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Dafür wird A. wie folgt bestraft: - Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird indes aufgeschoben unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren sowie - zur Bezahlung einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwalt- schaft von Fr. 1'750.00 - den Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 3'304.00 - der Gerichtsgebühr von Fr. 7'500.00 total somit von Fr. 12'554.00 gehen zulasten des A.. Sie sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils der Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ In der Begründung führte es unter anderem aus, der Tathergang lasse sich heute nicht mehr restlos klären. Nach der vom Gericht gewonnen Überzeugung sei B. jedoch durch einen Faustschlag verletzt worden und als Urheber dieses Faust- schlages komme allein A. in Frage. Die These, dass sich B. die Verletzung vor der Konfrontation mit A. zugezogen habe, vermöge genau so wenig zu überzeugen wie die Vorstellung, B. habe sich beim Sturz über die Haustreppe oder aus anderem Anlass verletzt. Die Ausführungen von A., die in mehreren Punkten nicht plausibel erschienen, seien nicht geeignet, ernsthafte Zweifel hervorzurufen. H. Gegen dieses Urteil erhob A. mit Eingabe vom 18. April 2008 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit folgendem Rechtsbegehren: „A) Berufungsanträge 1. Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben. 2. A. sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.

6 3. Die Kosten des gesamten Strafverfahrens (inkl. Berufungsverfahren) seien der Staatskasse aufzuerlegen. 4. Es sei A. eine Entschädigung im Sinne von Art. 161 StPO im Umfang der durch seine anwaltliche Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Aufwendungen sowie eine aussergerichtliche Entschädi- gung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. B) Prozessanträge 1. Es sei das Beweisverfahren wie folgt zu ergänzen: 1.1 Beizug aus Händen des Spitals P., Q.-Strasse 4, P.: Eintritts- und Be- handlungsbericht i/S B. betreffend Ereignis vom 5. März 2005. 1.2 Einvernahme von Herrn G., P., als Zeuge. 1.3 Beizug aus Händen des Einzelrichteramtes für Strafsachen Glarus, Spielhof 6, 8750 Glarus: gesamte Strafakte i/S Tätlichkeit B., Strafman- dat vom 20. Februar 2002 (Aktenzeichen U.) 1.4 Ergänzung des bestehenden medizinischen Gutachtens von Dr. med. H. vom 23. November 2007 (act. 3.33), eventualiter Einholung eines zu- sätzlichen Gutachtens, basierend auf einer persönlichen medizinischen Examination von A. sowie auf den umfassenden Medizinalakten (inkl. Editionsakten Spital L.) zur Frage der Gebrauchsfähigkeit und Funktio- nalität der rechten und linken Hand des Berufungsklägers sowie zwecks Analyse der Gesichtsverletzungen von B. unter dem Aspekt der Verlet- zungszufügung mittels Faustschlag links oder rechts. 2. Es sei eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.“ In der Begründung machte er zusammenfassend geltend, die Vorinstanz habe die Beweise einseitig zu seinen Ungunsten gewertet. Der von der Vorinstanz angenommene Sachverhalt beruhe in verschiedenen Bereichen auf Hypothesen, die aufgrund der Untersuchungsakten als unwahrscheinlich und widerlegt gelten müssten. Die Glaubhaftigkeit seiner eigenen Sachverhaltsdarstellung werde – in krassem Widerspruch zur Unschuldsvermutung – willkürlich, da einseitig und ohne sachliche Gründe, angezweifelt. Auf der anderen Seite würden alle Ungereimtheiten und Widersprüche der Sachverhaltsdarstellung von B., welche – notabene – das einzige belastende „Beweismittel“ der Anklage sei, völlig kritiklos unter den Teppich gekehrt. Mit Schreiben vom 28. April 2008 verzichtete das Bezirksgericht Prätti- gau/Davos unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf die Ein- reichung einer Vernehmlassung. Auch die Staatsanwaltschaft Graubünden hielt in ihrem Schreiben vom 6. Mai 2008 fest, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte. I. An der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden am 23. September 2008 waren A. und sein Verteidiger, Rechtsan- walt lic. iur. Christian Hew, anwesend. Die Anklage wurde nicht mündlich vertreten.

7 Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Im Rahmen des Beweisverfahrens zur Person präzisierte A. auf richterliches Befragen die Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen. In der Befragung zur Sache bestätigte er die von ihm in den polizeilichen und untersu- chungsrichterlichen Einvernahmen gemachten Aussagen. Der Verteidiger hielt sich in seinem Plädoyer an die bereits in der Berufung gemachten Ausführungen. Ab- schliessend erhielt A. die Gelegenheit zum Schlusswort. Er erklärte, dass er diesen Faustschlag nicht ausgeführt habe, er könnte dies gar nicht. Er versuchte, seine rechte Hand zu einer Faust zu ballen, was jedoch nicht vollständig gelang. J. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil, in der Beru- fung, im Sachvortrag an der mündlichen Berufungsverhandlung sowie in der per- sönlichen Befragung von A. wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte können der Verur- teilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entschei- des Berufung einlegen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegenden Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass der Strafkammer des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, unein- geschränkte Kognition - auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung sie sich aber eine gewisse Zurückhaltung auferlegt - zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO). Sie überprüft das vorinstanzliche Urteil jedoch nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Be- urteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet die Strafkammer des Kantonsgerichts in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario), eine Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 375 f.).

8 3. Das Kantonsgerichtspräsidium kann gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO eine mündliche Berufungsverhandlung von Amtes wegen oder auf Antrag durch- führen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Auf die Berufungsverhandlung finden unter Vorbehalt ab- weichender Bestimmungen die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Ge- richtsverfahren sinngemäss Anwendung (vgl. Art. 144 Abs. 2 StPO). A. hat in seiner Berufung vom 18. April 2008 die Durchführung einer mündlichen Berufungsver- handlung beantragt. Mit der Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 23. Septem- ber 2008 (vgl. Verfügung vom 13. Mai 2008, act. 06) sowie der Durchführung der Berufungsverhandlung selbst wurde diesem Antrag entsprochen. 4. In seiner Berufung stellt A. mehrere Anträge auf Beweisergänzung. Ziel dieser beantragten Beweisergänzungen ist es, zum einen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B. zu erschüttern und zum andern das Unvermögen von A. zu belegen, einen Faustschlag auszuführen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zei- gen, erweisen sich die Aussagen von B. schon aufgrund der jetzigen Aktenlage als nicht schlüssig und ist A. bereits aufgrund der vorliegenden Akten freizusprechen. Die Einholung weiterer Editionen und Gutachten erübrigt sich unter diesen Umstän- den. 5. Vorliegend ist unbestritten, dass B. am 5. März 2005 eine Verletzung am linken Auge, eine sogenannte „Blow out Orbitabodenfraktur“ mit einem „diskre- ten Weichteilemphysem der linken Orbita“ (Arztbericht Spital R. vom 21. März 2005, act. 3.11), erlitten hat. A. bestreitet aber, der Urheber dieser Verletzung zu sein. Es ist im folgenden daher zu prüfen, ob sich in den Akten genügend Anhaltspunkte dafür finden, dass A. entgegen seinen Aussagen B. mit einem Faustschlag die ge- schilderten Verletzungen beigebracht hat, wovon die Vorinstanz ausgegangen ist, oder ob die Akten einen entsprechenden Vorhalt nicht stützen. Dazu ist eine umfas- sende Würdigung der vorhandenen Beweise vorzunehmen.

a) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den

9 Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zwei- fel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 130 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise stützen, die ver- nünftige Zweifel in ausschliessender Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen wer- den und es hat allenfalls ein Freispruch zu erfolgen (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 286; BGE 127 I 40 E 2).

b) Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Entscheidend ist mit anderen Worten allein die Be- weiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Hauser/Schweri/Hart-mann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 5). Wesentlich können auch so genannte Indizien sein (vgl. Schmid, a.a.O., N 290). Bei der Wür- digung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Inhalt, das heisst deren innere Autorität massgebend (Schmid, a.a.O., N 290). Entsprechend interes- siert im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht in erster Linie die persönliche Glaub- würdigkeit des Angeschuldigten oder von Zeugen, sondern die sachliche Glaubhaf- tigkeit ihrer konkreten Aussagen (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 f.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerich- tigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psy-

10 chologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993). 6. Zunächst finden sich in den Akten die Aussagen von E. und F., beides Nachbarinnen von A. und von B..

a) aa) E. erklärte am 17. März 2005 gegenüber der Polizei (act. 3.9), sie sei in ihrer Wohnung gewesen. Plötzlich habe sie aus dem Treppenhaus Lärm gehört. Kurz darauf habe bei ihr das Telefon geklingelt. Es sei die Nachbarin F. gewesen. Diese habe ihr kurz gesagt, dass B. im Treppenhaus Schwierigkeiten mache. Sie sei sofort ins Treppenhaus gegangen. Sie habe festgestellt, wie sich A. und B. im Treppenhaus gestritten hätten. Sie sei hingegangen und habe A. beruhigt. Sie habe ihn von B. wegziehen können. Auf Frage erklärte sie, B. habe mit der Hand gegen A. geschlagen und ihn am Kopf getroffen. Dass A. auch geschlagen hätte, habe sie nicht feststellen können. Als sie ins Treppenhaus gekommen sei, sei der Blumentopf bereits zerschlagen am Boden im Bereiche des Einganges zur Wohnung von A. gelegen. Ursprünglich sei dieser Blumentopf in der Nähe des Fensters gestanden. Bei ihrem Eintreffen im Treppenhaus habe B. ein blutüberströmtes Gesicht gehabt, ihr linkes Auge sei verletzt und bereits stark angeschwollen gewesen. Sie wisse nicht, wie diese Augenverletzung zustande gekommen sei. Nachher hätten sie und A. sich in ihre Wohnungen begeben, B. sei also für einen Moment alleine im Trep- penhaus gewesen. Sie habe sofort mit der Verwalterin telefoniert und ihr vom Vorfall erzählt. Die Verwalterin habe ihr den Auftrag gegeben, unverzüglich die Polizei zu orientieren. Als sie nach dem Telefongespräch wieder ins Treppenhaus gegangen sei, seien A. und B. wiederum miteinander beschäftigt gewesen. Sie hätten sich gegenseitig gezogen und gestossen, jedoch sei keiner der beiden gestürzt. B. und A. seien etwa fünf Minuten alleine im Treppenhaus gewesen. Auf entsprechende Frage erklärte sie, sie habe keine Feststellungen machen können, wonach A. B. geschlagen hätte. Sie habe A. von B. weggezogen, weil diese sehr aggressiv ge- wesen sei. Sie habe A. gebeten, dass er B. loslassen solle, was dieser sofort getan habe. bb) Die Aussagen von E. sind klar, ohne Widersprüche, detailreich und leicht nachvollziehbar. Es finden sich in den Akten keine Hinweise, dass sie falsch aus- gesagt haben könnte, und die Parteien machen denn auch nichts dergleichen gel- tend. Die Strafkammer des Kantonsgerichts kommt zum Schluss, dass die Aussa- gen von E. grundsätzlich glaubhaft sind. E. kam nach eigener Aussage jedoch erst zu den Streitenden hinzu, als der Blumentopf bereits zerschlagen vor der Woh- nungstüre von A. lag. Ebenso war das Gesicht von B. bereits blutüberströmt und

11 das Auge stark angeschwollen. Ob A. diese Verletzung von B. verursacht hatte, konnte E. daher nicht sagen, denn die Verletzung war entstanden, bevor sie ins Treppenhaus gekommen war. E. konnte lediglich bestätigen, dass A. B. in ihrer Ge- genwart nicht geschlagen hatte, während B. versucht hatte, A. zu schlagen. Insofern bestätigt die Aussage von E. bezüglich des Urhebers der Augenverletzung von B. weder die Aussage von A. noch jene von B..

b) aa) In der Einvernahme vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Da- vos am 30. Mai 2007 (vorinstanzliche Akten, act. 14) erklärte F., sie habe am frag- lichen Abend B. im Treppenhaus gehört. Wie des öfteren sei B. laut gewesen. Sie sei dann auch immer lauter geworden. Sie, F., hätte schon immer ein wenig Angst vor ihr gehabt. Sie habe B. schon immer als unangenehme Mieterin empfunden. B. habe sie, seit sie dort eingezogen sei, belästigt. So habe B. beispielsweise mehrere Male die Schuhe, welche vor ihrer, F., Wohnungstüre gestanden hätten, wegge- stossen oder sie habe an der Türe geklingelt und sie, F., angeschrien oder auch beschimpft. B. sei auch in der Nacht stets sehr laut gewesen, so dass man teilweise nächtelang kaum habe schlafen können. Sie habe dann gehört, wie etwas gegen das Treppengeländer gestossen worden sei, das heisse, sie habe ein Geräusch gehört, wie wenn jemand etwas gegen das Geländer schlagen würde. Sie habe dann auch eine Männerstimmer vernommen, die jedoch leise gewesen sei und auf sie einen ganz ruhigen Eindruck gemacht habe, das heisse, in keiner Weise aggres- siv. B. sei dann, wie erwähnt, immer lauter geworden. Nach etwa fünf Minuten habe sie die Hausabwartin, E., angerufen und diese darauf hingewiesen, dass B. im Gang herumtobe. In der Folge habe sie gehört, dass sich E. ebenfalls auf dem Hausgang befunden habe, worauf es ihres Erachtens nach noch lauter geworden sei. Selber gesehen habe sie nichts, da sie sich nicht aus der Wohnung getraut habe. Sie habe erst die Türe geöffnet, als die Polizei geklingelt habe. Sie habe eine grosse Unord- nung auf dem Gang gesehen. Es seien viele Lebensmittel auf dem Gang verstreut gewesen. Wenn sie sich richtig erinnere, habe sich ein zerbrochener Blumentopf vor der Wohnungstüre von A. befunden. Dieser Blumentopf habe sich sonst auf dem Fenstersims im Gang befunden. Er habe einen Durchmesser von ungefähr 20 cm gehabt. B. habe sich zu diesem Zeitpunkt in der Nähe zum Treppenabgang in den zweiten Stock befunden. Die Schuhe von A. befänden sich jeweils links neben dem Wohnungseingang. Sie störten jemanden, der über die Treppe oder den Lift auf die dritte Etage komme, in keiner Weise. Sie habe nicht direkt gesehen, ob B. geblutet habe. Sie habe aber nachher an der Stelle, wo B. sich aufgehalten habe, am Boden kleine Blutstropfen gesehen. Auf die Frage, ob sie wahrgenommen habe, dass B.

12 die Treppe hinabgestürzt sei, erklärte sie, von so etwas habe sie nichts mitbekom- men. bb) Auch die Aussagen von F. sind klar, nachvollziehbar und in sich ge- schlossen. Sie hat zudem als Zeugin unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB aus- gesagt. Hinweise, dass sie falsch ausgesagt haben könnte, finden sich keine. Ihre Aussagen sind mithin grundsätzlich glaubhaft. F. machte nach eigener Aussage ihre Wohnungstüre erst auf, als die Polizei bei ihr klingelte. Sie konnte daher die Aus- einandersetzung zwischen B. und A. nicht sehen. Zwar hörte sie verschiedene Geräusche und auch Stimmen, jedoch wird daraus nicht klar, was wirklich vorgefal- len ist. So könnte zum Beispiel das von F. genannte Geräusch, welches so tönte, wie wenn jemand etwas gegen das Treppengeländer geschlagen hätte, sowohl von B. stammen, die nach dem behaupteten Faustschlag gegen das Geländer fiel, als auch von B. kommen, die nach dem Blumentopfwurf hinfiel, oder von einem Gegen- stand verursacht worden sein, der in der anschliessenden Rangelei ans Geländer schlug. Die Aussagen von F. helfen mithin bei der Antwort auf die Frage nach den konkreten Vorgängen am Abend des 5. März 2005 nicht. Sie bestätigen weder den einen noch den anderen von den Parteien geltend gemachten Geschehensablauf. Jedoch geht aus den Aussagen von F. klar hervor, dass B. sich laut anhörte, während A. leise und ruhig gesprochen hat.

c) Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass weder E., noch F. Aussagen darüber machen konnten, ob A. B. einen Faustschlag aufs Auge versetzt habe, weil sie zum Zeitpunkt, als der Faustschlag stattgefunden haben soll, nicht im Treppenhaus anwesend waren. 7. Neben den Aussagen von E. und F. finden sich in den Akten die Aus- sagen von A..

a) In seiner polizeiliche Einvernahme vom 7. März 2005 (act. 3.7) hielt A. fest, kurz nach 22 Uhr habe er am fraglichen Abend vom Treppenhaus her ein Geräusch gehört. Wenige Minuten später habe er einen dumpfen Ton vernommen und ge- dacht, dass irgend ein grösserer Gegenstand zu Boden gefallen sei. Gleich darauf habe jemand heftig und mehrere Male gegen die Wohnungstüre getreten. Auch sei die Klingel längere Zeit betätigt worden. Er sei zur Wohnungstüre gegangen und habe diese geöffnet. Sogleich sei ihm ein Blumentopf an die rechte Gesichtshälfte geflogen. Reflexartig habe er seine rechte Hand gehoben, um sein Gesicht zu schützen. Der tönerne Blumentopf sei an seiner rechten Hand beziehungsweise an der rechten Gesichtshälfte zerschellt. Er habe eine kleingewachsene Frau erkannt,

13 welche nach dem Blumentopfwurf das Gleichgewicht verloren habe und Kopf voran zu Boden gestürzt sei. Er habe dieser Frau dann wiederum auf die Beine geholfen, worauf sie ihn angeschrien und beleidigt habe. Immer wieder habe die Frau mit ihren Füssen gegen ihn getreten und mit den Händen habe sie versucht, ihn zu schlagen und zu kratzen. Er seinerseits habe die Frau zurückgedrängt, wobei die sehr stark alkoholisierte Frau infolge des Alkoholeinflusses immer wieder zu Boden gestürzt sei. Die Nachbarin, E., sei aus ihrer Wohnung gekommen. Jetzt habe die alkoholisierte Frau, in der er nun eine Nachbarin erkannt habe, E. angreifen wollen. Er habe sich sofort dazwischen gestellt, um E. zu schützen. Seine Lebenspartnerin, V., sei kurz darauf im Treppenhaus erschienen. Sie habe auch die Polizei angeru- fen, welche wenige Minuten später eingetroffen sei. Auf die Frage, ob er die alko- holisierte Frau geschlagen oder gegen das Treppengeländer gedrückt habe, so dass sich die Frau am Kopf verletzt hätte, antwortete er, er habe dieser Frau eine Ohrfeige verpasst, was in der Hitze des Gefechts geschehen sei. Weiter erklärte er, er habe bereits zum Zeitpunkt des Blumentopfwurfes eine Verletzung am Auge der Frau gesehen und ihr Gesicht sei mit Blut verschmiert gewesen. Die Augenverlet- zung sei jedoch noch nicht so heftig gewesen wie dann beim Eintreffen der Polizei. Er sei ungefähr fünf bis sechs Minuten mit der Frau alleine im Treppenhaus gewe- sen; in dieser Zeit sei sie zweimal gestürzt und zwar ohne Dritteinwirkung.

b) In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 13. Dezem- ber 2005 (act. 3.16) hielt A. fest, am fraglichen Abend habe jemand gegen die Woh- nungstüre getreten. Er habe sich sogleich zur Türe begeben und habe diese geöff- net. Im gleichen Augenblick habe ihm B. einen Blumentopf gegen den Kopf gewor- fen. Er habe gerade noch seine rechte Hand gegen das Gesicht halten können, worauf der Topf daran zerbrochen sei. Dabei habe er sich an der Hand die akten- kundigen Verletzungen zugezogen. B. habe ein blutüberströmtes Gesicht gehabt und sei sogleich hingefallen. Weil er es bis anhin gut gehabt habe mit B., sei er von einem Missverständnis ausgegangen und habe ihr beim Aufstehen helfen wollen. B. habe jedoch begonnen, ihn zu beschimpfen, und sie habe versucht, ihm mit den Füssen zwischen die Beine zu treten. Gleichzeitig habe sie ihm sein Gesicht zer- kratzt. Im Laufe des folgenden Handgemenges habe er ihr mit der linken Hand eine leichte Ohrfeige gegeben. Dabei sei seine Kontrahentin aber nicht verletzt worden. Unmittelbar danach sei die Hausabwartin, E., erschienen. B. habe auf diese losge- hen wollen, was er jedoch habe verhindern können. Schliesslich sei auch seine Le- benspartnerin, V., dazu gekommen und habe sogleich die Polizei alarmiert. B. sei stark alkoholisiert gewesen und möglicherweise unter Drogen gestanden. Sie sei wiederholt grundlos umgefallen. Er sei Linkshänder. Wenn er B. geschlagen hätte,

14 dann hätte er dies mit der linken Hand getan und B. entsprechend auf der rechten Seite verletzt. Auf den Vorhalt, warum er dann den Blumentopf mit der rechten Hand abgewehrt habe, führte er aus, er habe beide Hände vors Gesicht gehalten, worauf der Blumentopf gegen seine rechte Hand geprallt sei. Als Ergänzung fügte er ab- schliessend bei, solange er im Treppenhaus gewesen sei, sei B. nicht die Treppe hinunter gestürzt.

c) Im Zusammenhang mit diesen Aussagen von A. hat die Vorinstanz im an- gefochtenen Urteil festgehalten, die darin enthaltene Sachvershaltsschilderung sei unglaubhaft. Sie stützt diese Feststellung auf den Umstand, dass A. ausgesagt hat, B. habe ihm den Blumentopf unverhofft angeworfen, nachdem er seine Wohnungs- türe geöffnet habe. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung müsse vernünftiger- weise ausgeschlossen werden, dass B. A. den Blumentopf ohne „Vorgeplänkel“ an- geworfen habe. Wer einem anderen einen gefüllten Blumentopf und somit einen Gegenstand mit beachtlichem Verletzungspotenzial an den Kopf werfe, tue dies nicht ohne Vorgeschichte, welche gemäss Ausführungen von A. aber gerade fehle. Das Fehlen einer einigermassen plausiblen Erklärung für den Blumentopfwurf ohne Vorwarnung und ohne direkten verbalen oder non verbalen Kontakt lasse die Schil- derungen von A. unglaubhaft erscheinen. Diese Einschätzung vermag nicht zu überzeugen. Sie lässt ausser Betracht, dass A. auch ausgesagt hat, bevor er die Wohnungstüre geöffnet habe, habe jemand mehrmals gegen die Türe getreten und die Klingel über längere Zeit betätigt. Ein solches Verhalten belegt eine ganz gehö- rige Aggressivität, die wiederum den unvermittelten Blumentopfwurf gerade nach dem Öffnen der Wohnungstüre nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus zu begründen vermöchte. Die Aussagen von A. sind in dieser Beziehung daher sehr wohl stimmig. Woher diese geltend gemachte Aggressivität von B. gekommen sein könnte, vermochte A. nicht zu sagen. Dies spricht jedoch nicht gegen die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen, sind doch sehr viele Ursachen denkbar, die nicht einmal zwingend mit A. zusammenhängen müssen. Im übrigen könnte dieselbe Argumen- tation, wie sie die Vorinstanz bezüglich des Blumentopfwurfes verwendet hat, auch zu Gunsten von A. gebraucht werden. Dass jemand aus seiner Wohnung kommt und ohne „Vorgeplänkel“ einer anderen Person einen Faustschlag aufs Auge ver- setzt, wie dies B. behauptet, entspricht nämlich ebenso wenig der allgemeinen Le- benserfahrung. Auch der Faustschlag ins Gesicht birgt ein nicht unerhebliches Ver- letzungspotenzial, weshalb er kaum ohne Vorgeschichte, welche vorliegend von beiden Parteien übereinstimmend gerade in Abrede gestellt wird, ausgeteilt wird. Davon war die Vorinstanz im übrigen offensichtlich selbst überzeugt. Sie hat den von der Staatsanwaltschaft Graubünden zur Anklage gebrachten Sachverhalt in

15 diesem Punkt nämlich modifiziert, indem sie davon ausgegangen ist, der Faust- schlag sei nicht unmittelbar nach dem Öffnen der Wohnungstüre erfolgt, sondern B. habe A. vor dem Faustschlag noch Vorhaltungen gemacht oder A. habe B. eine Ohrfeige verpasst, worauf diese mit dem Blumentopfwurf und A. daraufhin mit ei- nem Faustschlag reagiert hätten. Die Vorinstanz war somit selbst der Auffassung, dass der Faustschlag motiviert werden musste. Jedoch ergeben sich die von der Vorinstanz zu Hilfe genommenen Sachverhaltselemente aus den Akten in keiner Weise. Insbesondere haben weder B. noch A. etwas Derartiges ausgesagt. Diese Sachverhaltsvarianten der Vorinstanz beruhen daher auf reinen Hypothesen, wes- halb sie nicht einer Verurteilung zu Grunde gelegt werden können und dürfen. Das Argument der Vorinstanz, der Blumentopfwurf sei nach der allgemeinen Lebenser- fahrung nicht ohne Vorgeplänkel erfolgt, weshalb die Sachverhaltsdarstellung von A. nicht glaubhaft sei, was wiederum für die Sachverhaltsschilderung von B. und damit für einen Faustschlag durch A. spreche, überzeugt mithin nicht, da auch ein unmotivierter Faustschlag ins Gesicht, wie ihn B. geltend macht, nach der allgemei- nen Lebenserfahrung wenig glaubhaft ist. Es ist der Verteidigung zuzustimmen, dass die Vorinstanz hier sehr einseitig zu Lasten von A. argumentiert hat. Selbst die von A. erwähnten Tritte gegen die Wohnungstüre verbunden mit länger anhalten- dem Betätigten der Klingel vermöchten im übrigen nach der allgemeinen Lebenser- fahrung eine derart heftige Reaktion, wie sie ein Faustschlag aufs Auge darstellt, nicht ohne weitere Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu begründen. Wei- ter hat die Vorinstanz ausgeführt, B. habe gar nicht wissen können, ob A. zu Hause sei oder ob er die Haustüre öffnen würde, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass sie den Blumentopf geholt habe, mit diesem zur Wohnungstüre gegangen sei und

– wurfbereit – gewartet habe, dass die Türe sich öffne. Da liege es viel näher anzu- nehmen, dass dem Blumentopfwurf eine heftige verbale Attacke, eine Tätlichkeit (Ohrfeige) oder ein Faustschlag vorausgegangen seien. Es ist noch einmal mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass ein solches „Vorgeplänkel“ in den Akten keine Stütze findet. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass von der Küche der Wohnung von A. ein Fenster auf den Seitengang hinaus geht, in welchem der Blumentopf vor dem Wurf stand (vgl. den an der Berufungsverhandlung eingereichten Grundriss des 3. Stock- werkes). A. hat an der Berufungsverhandlung erklärt, er habe sich in der Küche aufgehalten, bevor er die Wohnungstüre geöffnet habe. B. habe daher sehr wohl erkennen können, dass er in seiner Wohnung gewesen sei, als sie den Blumentopf geholt habe. Als weiteres Argument führt die Vorinstanz an, A. habe ausgesagt, er habe B. eine Ohrfeige verpasst und B. sei bereits verletzt gewesen, als sie sich an seiner Wohnungstüre zu schaffen gemacht habe. Dies bedeute, dass A. der sichtbar verletzten B. eine Ohrfeige verpasst habe. Solches vermöge das Gericht nicht zu

16 glauben, erst recht nicht, wenn es sich bei A. um einen gläubigen Menschen han- deln solle, als was er sich anlässlich der zweiten Gerichtsverhandlung im Rahmen seines Schlusswortes bezeichnet habe. Was die Vorinstanz mit diesem Argument begründen will, ist nicht wirklich klar. A. hat die Ohrfeige zugestanden. Diese ist somit nicht mehr in Frage zu stellen. Zudem ist die Ohrfeige nicht losgelöst von ihrem Kontext zu betrachten, sondern es ist die gesamte Situation, in welcher diese Ohrfeige erfolgte, in die Überlegungen miteinzubeziehen. A. hat klar ausgesagt, er habe B. eine Ohrfeige in dem Handgemenge ausgeteilt, das nach dem Blumentopf- wurf entstanden sei (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 13. De- zember 2005, act. 3.16, S. 2 unten). In jenem Zeitpunkt war B. gemäss Aussage von A. bereits verletzt. Gemäss den Aussagen von B. entstand ein Handgemenge, nachdem A. sie aufs Auge geschlagen habe (polizeiliche Einvernahme vom 14. März 2005, act. 3.8, S. 2 Mitte; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 13. Dezember 2005, act. 3.16, S. 2 oben). Auch wenn man ihren Aussagen folgt, fand die Ohrfeige mithin in einem Handgemenge statt, nachdem B. verletzt worden war. Was daraus jedoch zu Ungunsten von A. abgeleitet werden soll, ist nicht ersichtlich. A. hat ausgesagt, B. habe ihn angeschrien, beschimpft, gegen ihn getreten, ihn ge- schlagen und gekratzt. E. hat bestätigt, dass B. A. auf den Kopf geschlagen hat (polizeiliche Einvernahme vom 17. März 2005, act. 3.9, S. 1). Gemäss Arztbericht hat A. neben den Verletzungen an der Hand auch Kratzspuren an der Stirn und der linken Wange davon getragen (Arztbericht Dr. med. K. vom 6. März 2005, act. 3.10, S. 3). Die Aussagen von A., B. habe ihn geschlagen und gekratzt, finden in den Akten daher Bestätigung. Wenn nun A. in einer solchen Situation B., auch wenn diese schon verletzt war, eine leichte Ohrfeige (einen Klapps) gegeben hat, um sie gewissermassen wieder zur Vernunft zu bringen, wie A. vor Schranken des Kan- tonsgerichts ausgeführt hat, so spricht dies nicht gegen ihn und schon gar nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Im übrigen argumentiert die Vorinstanz in diesem Zusammenhang widersprüchlich, indem sie zum einen erklärt, sie ver- möge nicht zu glauben, dass A. einer verletzten Frau eine leichte Ohrfeige gegeben habe, zum andern aber gleichzeitig A. vorwirft, er habe B. mit einem Faustschlag ganz erheblich verletzt. Weiter führt die Vorinstanz aus, E. habe gesehen, wie sich A. und B. gestritten hätten. Sie sei hingegangen und habe A. beruhigt. Auch habe sie ihn von B. wegziehen können. Aus diesen Schilderungen schliesst die Vorin- stanz, A. sei nach Aussage von E. sehr aggressiv gewesen. Auch dieser Schluss- folgerung kann nicht zugestimmt werden. E. hat konkret ausgesagt: „Ich stellte fest, wie sich Herr A. und Frau B. im Treppenhaus streiteten. Ich ging hin und beruhigte Herr A. und konnte ihn von Frau B. wegziehen“ (polizeiliche Einvernahme vom 17. März 2005, act. 3.9, S. 1). Auf die Frage, aus welchem Grund sie A. von B. wegge-

17 zogen beziehungsweise die beiden getrennt habe, antwortete sie wörtlich: „Frau B. war sehr aggressiv und somit bat ich Herr A., dass er die Frau B. loslassen würde. Dies tat A. auch sofort“ (polizeiliche Einvernahme vom 17. März 2005, act. 3.9, S. 2 unten). Diese zwei Aussagen sind offensichtlich miteinander verbunden und daher zusammen zu würdigen. Zwar hat E. tatsächlich ausgesagt, sie habe A. beruhigt. Jedoch heisst dies nicht zwingend, dass sie ihn als sehr aggressiv erlebt hätte. Es könnte auch einfach bedeuten, dass A. sehr aufgeregt oder aufgewühlt war. Zudem spricht der Umstand, dass A. sich überhaupt sofort beruhigen liess, eher gegen eine erhebliche Aggressivität seinerseits. Die zweite Aussage von E. erklärt ihre erste Aussage im weiteren sehr deutlich. E. ist offensichtlich hingegangen und hat A. ge- beten, B. loszulassen, was dieser sofort getan hat. Dass A. auf die Ansprache durch E. sofort reagiert und B. losgelassen hat, spricht eindeutig dagegen, dass er sehr aggressiv war. E. hat auch erklärt, warum sie A. bat, B. loszulassen. Dies geschah nicht, weil A. so aggressiv gewesen wäre, sondern weil B. sehr aggressiv war. Aus den Aussagen von E. geht daher nicht hervor, dass A. sehr aggressiv gewesen wäre. F. wiederum hat ausgesagt, sie habe eine Männerstimme vernommen, die jedoch leise gewesen sei und auf sie einen ganz ruhigen Eindruck gemacht habe, das heisse, in keiner Weise aggressiv (Einvernahmeprotokoll vom 30. Mai 2007, vorinstanzliche Akten, act. 14, S. 2 oben). Die Aussagen der Nachbarinnen, welche Augen- und Ohrenzeuginnen des Vorfalls wurden, sprechen mithin dafür, dass A. entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht sehr aggressiv gewesen ist. Die Vorinstanz führt weiter an, weil A. sehr aufgebracht gewesen sei, dürften die Fest- stellungen des diensthabenden Kantonspolizisten, Wm I., im Rapport zutreffen, wo- nach sich A. am Tatort „aggressiv, zornmütig und gewaltsam“ aufgeführt haben solle. Wie sich gezeigt hat, ergibt sich aus den übrigen Akten eben gerade nicht, dass A. sehr aggressiv gewesen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Wm I. in der Befragung von A. vom 7. März 2005 in einer Frage festgehalten hat, A. sei beim Eintreffen der Polizei am Tatort „emotional stark angespannt“ gewesen (act. 3.7, S. 2 unten). Dies allein vermag die Aussage im Polizeirapport, A. sei sehr aggressiv gewesen, die in den übrigen Akten keine Stütze findet, nicht zu bestäti- gen. Die weitere, von Wm I. im Rapport aufgeführte sinngemässe Aussage von A., er bringe Frau B. um, diese solle erst einmal eigenes Geld verdienen (Rapport vom

14. April 2005, act. 3.1, S. 4 unten), in der die Vorinstanz einen weiteren Beleg dafür sieht, dass A. die Fassung verloren und B. aufs Auge geschlagen habe, findet in den übrigen Akten keine Bestätigung und wurde von A. an der Berufungsverhand- lung energisch bestritten, soweit er gesagt haben soll, er bringe B. um. Einem Poli- zeirapport kommt durchaus ein gewisser Beweiswert zu. So kann der Inhalt eines Rapports bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, soweit er mit den Anga-

18 ben des Angeklagten und den Akten übereinstimmt und Ermittlungsergebnisse festhält, welche auf eigenen Feststellungen beruhen und allenfalls verifizierbar sind. Gleiches gilt, wenn weitere Abklärungen getroffen wurden, dank denen das Gericht die Glaubhaftigkeit der Angaben überprüfen kann. So sind beispielsweise verzei- gende Polizisten als Zeugen zu hören, wenn ihre Beobachtungen umstritten sind. Fehlen diese Voraussetzungen, darf nicht allein auf die in einem Polizeirapport ent- haltenen Angaben abgestellt werden. Ein Polizeirapport muss demzufolge bei der Beweiswürdigung ausser Acht gelassen werden, wenn die darin enthaltenen Anga- ben von denjenigen des Angeklagten abweichen und nicht durch weitere Beweis- mittel gestützt werden. Dies auch unter dem Aspekt, dass dem Beschuldigten nach der Rechtsprechung grundsätzlich eine angemessene und hinreichende Gelegen- heit einzuräumen ist, eine belastende Aussage in Zweifel zu ziehen und den ent- sprechenden Zeugen zu befragen (vgl. zum Ganzen PKG 2004 Nr. 14). Die angeb- liche Aussage von A., er bringe B. um, wird von diesem bestritten und findet in den übrigen Akten keine Bestätigung. Wm I. wurde nicht als Zeuge einvernommen. Der Polizeirapport ist mithin diesbezüglich ausser Acht zu lassen. Dasselbe gilt mit Be- zug auf die angebliche, hohe Aggressivität von A.. Wie bereits eingehend ausge- führt, ergibt sich eine solche aus den übrigen Akten nicht. A. hat in der Befragung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts denn auch bestritten, dass er aggressiv gewesen sei, schon gar nicht gegenüber dem Polizeibeamten. Wm I. wurde nicht als Zeuge einvernommen, so dass A. nicht in der Lage war, ihn zu diesem Thema zu befragen und seine Aussage zu hinterfragen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Wm I. in der Befragung von A. am 7. März 2005 die Feststellung ge- troffen hat, A. sei beim Eintreffen der Polizei „emotional stark angespannt“ gewesen. Zum einen war diese Feststellung nicht wirklich Thema der von Wm I. gestellten Frage, die vielmehr darauf abzielte, ob A. nicht doch B. so erheblich verletzt habe (vgl. act. 3.7, S. 2 unten), zum andern war A. in dieser Befragungssituation zweifel- los nicht in der Position, Wm I. zu dessen Feststellung befragen zu können. Es darf vorliegend mithin nicht davon ausgegangen werden, A. sei sehr aggressiv gewesen. Selbst wenn aber von einer erheblichen Aggressivität von A. im Zeitpunkt, als die Polizei vor Ort war, auszugehen wäre, würde dies im übrigen nicht automatisch be- deuten, dass er bereits zu Beginn der Konfrontation mit B. aggressiv gewesen wäre, was einen Faustschlag ins Gesicht allenfalls würde erklären können. Kommt hinzu, dass A. im Verlaufe der Auseinandersetzung mit B. und vor dem Eintreffen der Po- lizei mit einem Blumentopf beworfen, beschimpft, geschlagen und gekratzt worden war, was eine allfällige Aggressivität beim Eintreffen der Polizei ohne weiteres er- klären würde, ohne dass es dafür spräche, dass A. von Beginn weg aggressiv ge- wesen sei. Denn genau so, wie die Vorinstanz B. zubilligt, dass sie nach dem Faust-

19 schlag ins Gesicht verständlicherweise aggressiv gewesen sei, so wäre A. zuzuge- stehen, dass er nach dem Blumentopfwurf, den Beschimpfungen, den Schlägen und dem Kratzen von B. verständlicherweise aggressiv gewesen sei. Es ist in diesem Zusammenhang der Verteidigung zuzustimmen, dass die Vorinstanz, indem sie die von E. und F. bestätigte Aggressivität von B. auf die genannte Weise als leicht ver- ständlich erklärt, A. jedoch seine angebliche Aggressivität zum Vorwurf gemacht hat, einseitig zu Lasten von A. argumentiert hat. In einem weiteren Punkt hält die Vorinstanz fest, A. habe behauptet, B. habe auf die hinzutretende E. losgehen wol- len, was er jedoch verhindert habe, während E. ausgeführt habe, sie sei zu den Streitenden hingegangen, habe A. beruhigt und von B. weggezogen. Damit setze er sich in Widerspruch zu den Aussagen der Hausabwartin. A. hat mit dieser Aus- sage offensichtlich seine subjektive Einschätzung der Situation abgegeben. Für ihn sah es so aus, als wolle B. auf E. losgehen. Wenn nun E. die Situation subjektiv anders eingeschätzt hat, so spricht dies keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.. Die von der Vorinstanz angeführten Argumente gegen die Glaub- haftigkeit der Depositionen von A. vermögen nach dem Gesagten nicht zu überzeu- gen. Jedoch ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als A. aus dem Umstand, dass B. erst am 14. März 2005 Strafantrag gestellt hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. B. war bis zum 10. März 2005 hospitalisiert (Arztbericht des Spital R. vom 21. März 2005, act. 3.11). Am 14. März 2005 wurde sie durch die Polizei ein- vernommen (act. 3.8). Es ist nicht gesagt, dass sie vor dieser Einvernahme über- haupt wusste, dass für die Verfolgung sowohl einer Tätlichkeit (Art. 126 StGB), als auch einer einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) ein Strafantrag not- wendig ist. Über ihren Anspruch auf Beratung und Betreuung durch die Opferhilfe- stelle wurde sie gemäss Formular ebenfalls erst am 14. März 2005 aufgeklärt (act. 3.6). Die Vollmacht der Opferhilfestelle datiert vom 16. März 2005 (act. 1.2). Es kann mithin entgegen den Ausführungen in der Berufungsschrift nicht davon gesprochen werden, sie sei von Beginn weg durch die Opferhilfestelle betreut und beraten ge- wesen. B. hat zudem am 14. März 2005, als die Befragung durch die Polizei statt- fand und sie in diesem Rahmen zweifellos über die Notwendigkeit eines Strafantra- ges aufgeklärt wurde, diesen sofort gestellt. Dass sie den Strafantrag somit gewis- sermassen als Verteidigungsmittel in der gegen sie wegen der Verletzungen von A. geführten Strafuntersuchung gebraucht habe, wie dies die Verteidigung anführt, fin- det in den Akten somit keine Stütze. 8.

a) B. erklärte gegenüber der Polizei anlässlich ihrer Einvernahme vom

14. März 2005 (act. 3.8), sie habe sich am 5. März 2005 zwischen 16.00 Uhr und ca. 21.20 Uhr im Restaurant W. aufgehalten. In dieser Zeit habe sie etwa 7 – 8

20 Stangen Bier zu je 3 dl konsumiert. Gegen 21.20 Uhr habe sie das Restaurant W. verlassen; sie habe ihre Einkaufstasche gepackt und sich auf den Nachhauseweg gemacht. Unterwegs habe sie ein Päckchen Zigaretten gekauft. Danach sei sie wei- ter nach Hause spaziert. Dort habe sie den Aufzug betreten und sei in den dritten Stock gefahren, wo sie eine Einzimmerwohnung bewohne. Sie sei aus dem Lift ge- treten und sei ins dortige Treppenhaus gegangen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie die Einkaufstasche mit beiden Händen vor dem Oberkörper getragen, da die Griffe de- fekt gewesen seien. Vermutlich sei sie nachher über die Schuhe, die vor der Woh- nung von V. gestanden hätten, gestolpert. So wie sie sich kenne, habe sie vermut- lich verbal über dieses Missgeschick ausgerufen. Auf die Frage, ob sie durch das Stolpern über die Schuhe zu Boden gestürzt sei, antwortete sie, dass sie dies nicht mehr wisse. Sie habe dann gesehen, wie ein Mann aus der Wohnung von V. her- ausgekommen sei. Dieser sei direkt auf sie zu gekommen und habe ihr seine Faust direkt ins Gesicht geschlagen. Sie sei sofort zu Boden gestürzt. Sie glaube, dass sie wiederum aus eigener Kraft aufgestanden sei. Er habe sie auch wieder am Arm gepackt. Sie habe versucht, sich zu wehren. Irgendwann sei sie an den Blumentopf gekommen, welcher sich im Treppenhaus befunden habe. Sie habe diesen gegen den Mann geworfen, wisse jedoch nicht, ob sie den Mann damit getroffen habe. Sie kenne nur den Vornamen dieses Mannes, dieser laute „Rolf“. Der Mann sei ein Bril- lenträger. Sie habe vor diesem Mann in ihre Wohnung fliehen wollen. Doch aus irgend welchen Gründen sei sie die Treppe hinunter gestürzt. Sie wisse nicht mehr, ob sie ohne Dritteinwirkung oder durch einen Stoss die Treppe hinunter gestürzt sei. Im zweiten Stock sei sie schliesslich zum Stillstand gekommen. Hier hätten sich drei unbekannte Personen befunden, zwei Männer und eine Frau. Die Frau habe ihr schliesslich auf die Beine geholfen. Es sei ihr so vorgekommen, als hätte der Mann (A.) auf eine günstige Gelegenheit gewartet, um ihr Schläge zu erteilen. Sie habe diesen Mann aber lediglich etwa viermal gesehen, und bisher hätten sie keinen Kon- flikt gehabt. Sie wisse nicht mehr mit Sicherheit, ob sie den Mann auch geschlagen habe. Sie habe gegen ihn den Blumentopf geworfen, wisse aber nicht, ob sie ihn getroffen habe. Sie habe versucht, sich zu wehren. Irgendwann sei dann V. dazu- gekommen und habe A. zugerufen, er solle aufhören.

b) In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 13. Dezem- ber 2005 (act. 3.16) erklärte B., sie sei am fraglichen Tag im Restaurant W. gewesen und habe dort bis gegen 22.00 Uhr fünf bis acht Stangen Bier getrunken. Danach habe sie sich auf den Heimweg gemacht, wobei sie die Einkaufstasche zwischen ihren Händen und ihrem Körper habe einklemmen müssen, weil die Träger abgeris- sen gewesen seien. Im Wohnhaus sei sie mit dem Lift in die zweite Etage gefahren.

21 Als sie dann an der Wohnungstüre von A. vorbei gegangen sei, sei sie gegen einen Schuh gestossen, weil ihr die Sicht durch die Tragtasche teilweise verwehrt gewe- sen sei. Als sie darauf etwas vor sich hin geschimpft habe, sei plötzlich A. aus seiner Wohnung gekommen und habe ihr eine Faust gegen das linke Auge geschlagen. Dabei habe sie sich die aktenkundigen Verletzungen zugezogen. Darauf sei sie ge- stürzt. Sie habe dann versucht, zu ihrer Wohnung zu gelangen. A. habe sie jedoch am Arm gepackt, wodurch sie sich Quetschungen zugezogen habe. Zudem sei ihre Jacke dabei beschädigt worden. Unmittelbar danach habe sie einen Blumentopf aus Ton ergriffen und diesen gegen A. geworfen. Ob sie ihn getroffen habe, wisse sie nicht. In der Folge sei sie die Treppe runter gestürzt, wobei sie nicht sagen könne, ob A. sie gestossen habe. Anschliessend seien verschiedene Leute aus den Woh- nungen gekommen, die ihr geholfen hätten. Als Erwiderung auf die Ausführungen von A. erklärte B. weiter, sie habe anfänglich versehentlich von der zweiten statt von der dritten Etage gesprochen. Tatsächlich sei es im dritten Stock zu der fragli- chen Auseinandersetzung gekommen. Es habe sich alles so zugetragen, wie sie es geschildert habe. Insbesondere treffe es zu, dass sie gegen einen Schuh von A. gestossen sei. Dabei könne es schon eine Rolle gespielt haben, dass sie zuvor einige Bier konsumiert gehabt habe. Auf entsprechende Frage führte sie aus, sie habe wahrscheinlich schon versucht, auf A. einzuschlagen. Dies sei aber erst ge- wesen, nachdem dieser ihr den Schlag gegen das Gesicht verpasst und sie am rechten Arm gepackt gehabt habe. Daher sei sie in dieser zweiten Phase auch recht aggressiv gewesen. Sie meine auch, dass zuerst die Lebenspartnerin von A. aus der Wohnung gekommen sei und ihn aufgefordert habe, aufzuhören. Erst später dürfte E. dazugekommen sein. Sie sei im Rahmen der Auseinandersetzung die Treppe hinunter gefallen, worauf ihr die anwesenden Personen geholfen hätten. Bei dieser Gelegenheit seien die blutverschmierten Taschentücher im zweiten Oberge- schoss deponiert worden.

c) Diese Aussagen von B. werden durch die weiteren Beweismittel in mehre- ren Punkten widerlegt oder zumindest in Frage gestellt: In den Akten finden sich das Protokoll des im Rahmen der von der Vorinstanz veranlassten Beweisergän- zung am 3. Oktober 2007 durchgeführten Augenscheins / Tatrekonstruktion (act. 3.27) sowie die fotografische Dokumentation dieses Augenscheins / Tatrekonstruk- tion (act. 3.21 – 3.26). Aus den Fotos, welche die Situation gemäss den Aussagen von F. (act. 3.22) und E. (act. 3.23) wiedergeben, ist leicht ersichtlich, dass die Le- bensmittel, welche B. in der Einkaufstasche mit sich trug, im Seitengang, der zur Wohnung von F. und auch zu jener von B. führt, auf dem Boden verstreut lagen. Dies spricht gegen die Aussage von B.. Sie hat erklärt, dass sie über die Schuhe

22 vor der Wohnungstüre von A. gestolpert sei (gemäss der Fotodokumentation zum Augenschein ist sie durch das Stolpern sogar hingefallen, act. 3.25, S. 2). Sie habe verbal ausgerufen. Die Wohnungstüre sei aufgegangen, A. sei herausgekommen und habe ihr seine Faust aufs Auge geschlagen. Sie sei zu Boden gegangen. Bei diesem Ablauf der Geschehnisse wäre B. die Einkaufstasche, wenn nicht bereits beim Stolpern über die Schuhe, so doch sicher im Zusammenhang mit dem behaup- teten Faustschlag ins Gesicht und ihrem damit zusammenhängenden Hinfallen, zu Boden gefallen. Die Einkäufe wären dann im Bereich der Wohnungstüre von A. ver- streut gewesen und nicht in einem mehrere Meter entfernten Seitengang. Dass die Einkäufe im anschliessenden Gerangel ausnahmslos alle und zudem recht tief in den Seitengang gestossen worden wären, darf ausgeschlossen werden. Weiter zeigt die Fotodokumentation des Augenscheins auf, dass B. kaum in der Lage ge- wesen wäre, einen Blumentopf von 20 cm Durchmesser, der mit Erde gefüllt und zudem bepflanzt war, vom Fenster im Seitengang, wo dieser Blumentopf normaler- weise stand, zur Wohnungstüre von A. zu werfen (was gemäss Fotodokumentation zum Augenschein jedoch der Fall gewesen sein soll, vgl. act. 3.25, S. 3), wo er gemäss Aussagen von F. (vgl. auch Fotodokumentation zum Augenschein, act. 3.22, S. 1 unten) und E. (vgl. auch Fotodokumentation zum Augenschein, act. 3.23, S. 1 unten) nach der Konfrontation zwischen B. und A. zerbrochen am Boden lag. Die Distanz wäre für diesen schweren Blumentopf (gemäss Fotodokumentation zum Augenschein konnte er nur mit zwei Händen getragen werden, vgl. act. 3.25, S. 3 oben, und act. 3.26, S. 1 unten; vgl. ebenso die diesbezüglichen Ausführungen des Verteidigers vor der Vorinstanz, vorinstanzliche Akten, act. 29, S. 5 oben) zu gross gewesen, insbesondere wenn man bedenkt, dass der Blumentopf A. nach dessen eigenen Aussagen auf Kopfhöhe traf. Die Endlage und die Grösse des zerschellten Blumentopfs sprechen daher dafür, dass sich B. beim Blumentopfwurf relativ nahe bei der Wohnungstüre von A. befand. Dies wiederum spricht dagegen, dass sie den Blumentopf im Rahmen einer Rangelei ergriffen und sofort gegen A. geworfen hat, wie sie ausgesagt hat. Aus dem Augenscheinprotokoll vom 3. Oktober 2007 schliesslich ergibt sich, dass es nach Aussage von B. nach ihrem Treppensturz keine weitere tätliche Auseinandersetzung mehr gegeben hat (act. 3.27, S. 2). Auch aus ihren übrigen Aussagen ist dieser Schluss zu ziehen. Der Treppensturz war nach ihren Aussagen mithin gewissermassen der Abschluss. A. hat immer bestrit- ten, dass B. während der oder gerade anschliessend an die Konfrontation die Treppe hinunter gestürzt sei. E. hat ebenfalls keinen Treppensturz erwähnt, obwohl sie nach ihrer telefonischen Rücksprache mit der Verwalterin und allenfalls einem Anruf bei der Polizei wieder ins Treppenhaus zurückkehrte und die beiden Parteien beim gegenseitigen Stossen und Ziehen vorfand (polizeiliche Einvernahme vom 17.

23 März 2005, act. 3.9, S. 2 Mitte). Die Konfrontation war somit noch nicht vorüber, als E. wieder zu den Kontrahenten stiess. Nach der Aussage von B. war der Treppen- sturz in diesem Moment also noch nicht passiert. Es darf im weiteren davon ausge- gangen werden, dass E. die beiden Parteien bis zur Ankunft der Polizei wenige Mi- nuten später nicht mehr alleine liess, so dass sie den Treppensturz hätte mitbekom- men müssen, wenn B. am Ende der tätlichen Auseinandersetzung die Treppe hin- unter gefallen wäre. Ohne Zweifel hätte sie einen solchen Sturz auch in der Einver- nahme erwähnt. Schliesslich hat auch F. erklärt, sie habe von einem Treppensturz von B. nichts mitbekommen (vorinstanzliche Akten, act. 14, S. 3). Dass B. am Ende der Auseinandersetzung die Treppe hinuntergestürzt sein soll, findet in den Akten daher – neben ihren eigenen Aussagen – keine Stütze. Die Akten, insbesondere die Aussage von E., sprechen im Gegenteil klar dagegen. Dies würde bedeuten, dass der Treppensturz irgendwann vorher stattgefunden hat (dass B. tatsächlich die Treppe hinunter gestürzt ist, dafür sprechen die blutigen Taschentücher am Fusse der Treppe im zweiten Stockwerk). Wann genau der Sturz stattfand, lässt sich auf- grund der Akten nicht feststellen. Weder B. noch A. haben jedoch davon gespro- chen, dass B. während der tätlichen Auseinandersetzung die Treppe hinunter ge- stürzt sei. A. hat sogar klar und deutlich ausgesagt, dass B. in der Zeit, in der er im Treppenhaus gewesen sei, nicht die Treppe hinunter gefallen sei (untersuchungs- richterliche Konfronteinvernahme vom 13. Dezember 2005, act. 3.16, S. 5). Die Ak- ten sprechen mithin grundsätzlich dafür, dass der Treppensturz vor der tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien stattgefunden hat. Da sich im zweiten Stock am Fusse der Treppe zudem blutverschmierte Taschentücher fanden (Foto- dokumentation des Augenscheins, act. 3.23, S. 3; act. 3.24; Augenscheinsprotokoll vom 3. Oktober 2007, act. 3.27, S. 2: Angaben I.), ist im weiteren davon auszuge- hen, dass B. verletzt war, als sie am Ende der Treppe im zweiten Stockwerk zum Stillstand kam. Ob es sich dabei bereits um die Augenverletzung samt Nasenbluten handelte oder ob sie nur Nasenbluten allein hatte, kann aufgrund der Akten aller- dings nicht gesagt werden. Jedenfalls aber findet die Aussage von B., sie sei gerade im Anschluss an die Auseinandersetzung die Treppe hinunter gestürzt, in den Akten keine Stütze, vielmehr sprechen diese sogar klar dafür, dass der Treppensturz vor der Auseinandersetzung stattfand. Und schliesslich ist auch festzuhalten, dass die Aussage von B., es seien drei Personen im zweiten Stockwerk gewesen bezie- hungsweise aus den Wohnungen gekommen, die ihr Taschentücher zum Stillen der Blutung gegeben hätten und von denen eine ihr beim Aufstehen geholfen habe, nicht verifiziert werden konnte. Die Nachforschungen der Polizei ergaben vielmehr, dass die Mieter im zweiten Stockwerk im Tatzeitpunkt nicht im Treppenhaus gewe- sen sind (vgl. Aktenergänzung vom 14. November 2007, act. 3.34). Zusammenfas-

24 send kann somit festgehalten werden, dass die Aussagen von B. in allen wesentli- chen Punkten im Widerspruch zu den übrigen Beweismitteln stehen. Ihre Aussagen erscheinen daher nicht schlüssig und es kann nicht auf sie abgestellt werden. 9. Neben den Aussagen der Kontrahenten und jenen von E. und F. fin- den sich in den Akten im weiteren zwei rechtsmedizinische Gutachten. Das erste dieser Gutachten datiert vom 6. Januar 2006 und wurde von PD Dr. med. J. verfasst (act. 3.20). Das zweite Gutachten vom 23. November 2007 erstellte Dr. med. H. (act. 3.33).

a) In seinem Gutachten hielt PD Dr. med. J. fest, die Gesamtsituation spreche klar für einen Faustschlag. Das Gutachten ist äusserst knapp gehalten und erfüllt in dieser Form kaum die an ein Gutachten zu stellenden Anforderungen, setzt es sich mit den konkreten Gegebenheiten doch praktisch nicht auseinander. Warum die Ge- samtsituation klar für einen Faustschlag als Ursache der Verletzungen von B. spricht, geht mit keiner Silbe hervor. Die Frage, ob sich B. beim von ihr geltend gemachten Sturz über die Treppe die Augenverletzung zugezogen haben könnte, wird überhaupt nicht thematisiert, obwohl dem Gutachter die Aussagen von B. vor- lagen, erhielt er doch das ganze in jenem Zeitpunkt vorhandene Dossier 3 zur Ver- fügung gestellt (vgl. Gutachtensauftrag des Untersuchungsrichters vom 20. Dezem- ber 2005, act. 3.17 [damals handelte es sich um das Dossier 4, da die Verfahren noch nicht getrennt worden waren]). Schliesslich hat auch die Tatsache, dass sich A. im Jahre 1993 eine schwere Handgelenksverletzung rechts zugezogen hatte (vgl. Akten des Spitals L., vorinstanzliche Akten, act. 16), keinen Eingang in das Gutach- ten gefunden, da Hinweise auf diese Verletzung erst in einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens gemacht wurden. Insgesamt gesehen muss festgehalten werden, dass das Gutachten vom 6. Januar 2006 unter diesen Umständen für den vorlie- genden Fall nicht aussagekräftig ist. Vor allem aber wird die Feststellung, dass die Gesamtsituation klar für einen Faustschlag spreche, durch das ausführlichere Gut- achten von Dr. med. H. – im Gegensatz zu der Auffassung der Vorinstanz – nicht bestätigt (vgl. insbesondere die Antwort von Dr. med. H. zur Frage 4 des Untersu- chungsrichters). Auf das Gutachten vom 6. Januar 2006 kann daher nicht abgestellt werden.

b) Das zweite Gutachten wurde im Rahmen der von der Vorinstanz angeord- neten Beweisergänzung eingeholt. Dr. med. H. beantwortet darin die an ihn gestell- ten Fragen wie folgt:

25 „1. Inwiefern ist es möglich, dass sich B. die festgestellte Blow-Out- Fraktur anders als durch einen Faustschlag zugezogen hat (z.B. bei einem Sturz über die Treppe)? Eine Blow-Out-Fraktur entsteht durch eine direkte, stumpfe Gewaltein- wirkung auf den Augapfel. Die Kontaktfläche muss etwa von der Grösse der knöchernen Augenhöhlenbegrenzung sein. Der Augapfel wird dabei in die knöcherne Augenhöhle gepresst und deformiert. Da er in der star- ren Augenhöhle keine Ausweichmöglichkeit hat, kommt es zu einem Bruch der knöchernen Augenhöhlenbegrenzung (...). Bezüglich des ein- wirkenden Objekts sind eine Faust, ein gebeugter Ellenbogen oder ein gebeugtes Knie, Bälle o.ä. denkbar. Eine sturzbedingte Entstehung einer Blow-Out-Fraktur ist denkbar bei Sturz auf ein Objekt in der genannten Grössenordnung, wobei es zu keiner Pfählung kommen darf. Ansonsten ist bei Stürzen der in der Ge- sichtsebene leicht zurückliegende Augapfel durch die ihn überragenden und umgebenden Strukturen (Nase, Augenbrauenwulst, Jochbogen) geschützt. An diesen, jedoch nicht am Dach oder am Boden der knöchernen Augenhöhle, wären dann Verletzungen zu beobachten. 2. Inwiefern war A. aufgrund der 1993 erlittenen Handverletzung in der Lage, B. mit der rechten Hand/Faust die aktenkundige Ge- sichtsverletzung zuzufügen? Es spricht nichts dagegen, dass Herr A. in der Lage war, seine Hand zur Faust zu schliessen und einen Faustschlag auszuführen. Die in den Ak- ten beschriebenen Restdefizite stellen kein Hindernis dar. 3. Konnte A. B. die festgestellte Blow-Out-Fraktur allenfalls mit der linken Hand/Faust zufügen? Ja. Beim Faustschlag handelt es sich um einen grobmotorischen Vor- gang, bei welchem der Ausführende nicht auf die dominante Hand an- gewiesen ist. 4. Inwiefern ist gestützt auf diese neuen Unterlagen weiterhin davon auszugehen, dass die Gesamtsituation ‚klar für einen Faustschlag’ spricht (Akten Staatsanwaltschaft act. 3.20, S. 2)? Von rechtsmedizinischer Seite kann ein Faustschlag nicht als einzig denkbares verursachendes Moment für die Blow-out-Fraktur angese- hen werden. Wir verweisen auf die Antwort zur Frage 1 des Untersu- chungsrichteramtes Davos. 5. Gibt der Fall dem Experten Anlass zu weiteren Bemerkungen? Nein. Die von Herrn Rechtsanwalt lic. iur. Chr. Hew, Advokatur und Notariat Mattli und Hew, Davos, gestellten Ergänzungsfragen beantworten wir wie folgt: 1. Kann der Experte aufgrund der neuen Unterlagen sowie unter Wür- digung der gesamten Umstände mit Sicherheit ausschliessen, dass sich B. die festgestellte Blow-out-Fraktur durch andere Ursa- chen als durch einen Faustschlag von A. (z.B. beim Sturz über die Treppe mit faustschlagähnlichem Aufschlagen des Kopfes an der Treppe, seitlichen Metallstäben, eigener Faust etc.) zugezogen hat?

26 Nein. Bezüglich des Entstehungsmechanismus eine Blow-out-Fraktur verweisen wir auf die Antwort zur Frage 1 des Untersuchungsrichteram- tes Davos. Eine Entstehung durch einen Sturz über die Treppe mit An- schlagen des Kopfes an dieser oder Anschlagen des Kopfes an den seitlichen Metallstäben ist ausgeschlossen. Eine Selbstbeibringung ist theoretisch denkbar. 2. Inwiefern ist der festgestellte Alkoholkonsum unmittelbar vor dem Tatereignis (mindestens 8 Stangen Bier) geeignet, das Wahrneh- mungs- und/oder Erinnerungsvermögen von B. bezüglich der Er- eignisse vom 5. März 2005 zu beeinträchtigen? Aufgrund der Aussage von Frau B., am 05.03.2005 zwischen 16.00 Uhr und 21.20 Uhr sieben bis acht Stangen Bier zu je 3 dl getrunken zu haben, ist davon auszugehen, dass sie zum Ereigniszeitpunkt unter der Wirkung von Trinkalkohol gestanden ist. Die aktenkundigen Daten las- sen keine genaue theoretische Berechnung der Blutalkoholkonzentra- tion zum Zeitpunkt des Ereignisses zu. Selbst bei bekannter Blutalko- holkonzentration ist aber eine Angabe über zu erwartende individuelle Ausfallerscheinungen nicht möglich, da diese von vielen kaum objekti- vierbaren Faktoren wie z.B. Gewöhnungsgrad, körperlicher und psychi- scher Verfassung, Konsum weiterer psychoaktiver Substanzen etc. ab- hängen. 3. Inwiefern ist der Umstand, dass sich B. am 8. März 2005 einer ope- rationsbedingten Vollnarkose unterziehen musste, geeignet, deren Erinnerungsvermögen anlässlich der ersten polizeilichen Befra- gung vom 14. März 2005 zu beeinträchtigen? Nach Vollnarkosen können während einiger Tage, zumeist in leichter Ausprägung, kognitive und intellektuelle Fähigkeiten beeinträchtigt sein. Ob eine solche Beeinträchtigung bei Frau B. vorlag, kann von rechts- medizinischer Seite nicht beantwortet werden. 4. Kann nach Einschätzung des Experten aufgrund der gesamten Umstände mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Wahr- nehmungs- und/oder Erinnerungsfähigkeit von B. am 5. März bzw. am 14. März beeinträchtigt war? Von rechtsmedizinischer Seite kann aufgrund der Aktenlage eine Be- einträchtigung der Wahrnehmungs- und/oder Erinnerungsfähigkeit we- der be- noch widerlegt werden.“ Dieses Gutachten setzt sich mit den wesentlichen Punkten des vorliegenden Falles konkret auseinander. Es führt anschaulich aus, was für Ursachen eine Blow- out-Fraktur, wie sie B. erlitten hat, haben kann, und wendet diese Erkenntnisse an- schliessend auf den vorliegenden Fall in nachvollziehbarer Weise an. Aus den Aus- führungen des Gutachtens geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass aus rechtsmedi- zinischer Sicht nicht nur ein Faustschlag als Verursacher der Verletzungen von B. in Frage kommt und dass insbesondere nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich B. die Augenverletzung beim von ihr geltend gemachten Sturz über die Treppe zugezogen hat (welcher gemäss Aktenlage vor der tätlichen Auseinandersetzung stattgefunden haben dürfte). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bedeutet die

27 Aussage des Experten, eine Selbstbeibringung sei theoretisch denkbar, nicht, dass lediglich theoretische – und damit nicht massgebende – Zweifel vorhanden seien, dass die Verletzung von B. bei einem Faustschlag entstanden sei. Theoretisch heisst im Kontext des Gutachtens offensichtlich vielmehr, dass die Möglichkeit der Selbstbeibringung nicht ausgeschlossen werden kann, auch wenn sie allenfalls nicht gross erscheint. Zu diesem Schluss führt im übrigen auch die Überlegung, dass eine Blow-out-Fraktur gemäss Gutachten durch einen Sturz auf ein gebeugtes Knie oder ähnlichen Objekten entstehen kann, was beim Sturz über eine Treppe durchaus als mögliches Geschehen anzusehen ist. Das Gutachten schliesst daher die Entstehung der Verletzungen von B. durch den von ihr geltend gemachten Sturz über die Treppe – im Gegensatz zu den Ausführungen der Vorinstanz – gerade nicht aus. Ob die Augenverletzung nun aber konkret von einem Faustschlag oder von einem Auftreffen zum Beispiel auf das gebeugte Knie oder ähnliche Objekte beim Sturz stammt, darüber gibt das Gutachten keine Auskunft. Diese Frage er- scheint im übrigen auch kaum beantwortbar, da zum einen ein Faustschlag und ein Aufprall auf einem gebeugten Knie oder ähnlichen Objekten nicht sehr unterschied- liche Verletzungsbilder hervorrufen dürften und zum andern der Rechtsmediziner die Verletzung von B. nicht selbst untersuchen konnte, sondern sich auf (teilweise unscharfe) Fotos dieser Verletzung stützten musste, welche die Polizei gemäss Ak- tenlage etwa acht Tage nach dem Vorfall gemacht hat (vgl. Fotoblatt, act. 3.2, Le- gende Ziff. 1). In dieser Zeit hatte die Operation am Auge stattgefunden und es hatte ohne Zweifel die Heilung bereits eingesetzt, was auf den Fotos leicht erkennbar ist (Verfärbung des Blutergusses, Fotoblatt, act. 3.2, Fotos Nr. 1 und 2). Es ist bei die- ser Sachlage davon auszugehen, dass auch ein Obergutachten keine Klärung der Frage, ob die Verletzungen von B. von einem Faustschlag oder einem Aufprall auf ein gebeugtes Knie oder ähnliche Objekte stammen, bringen könnte, so dass auf die Einholung eines weiteren Gutachtens zu verzichten ist. Durch das rechtsmedi- zinische Gutachten von Dr. med. H. lassen sich weder die Aussagen von B., A. habe ihr mit der Faust aufs Auge geschlagen, noch jene von A., B. sei bereits vor ihrer tätlichen Auseinandersetzung am Auge verletzt gewesen, erhärten. Es widerlegt die Aussagen der beiden Parteien jedoch auch nicht. Bezüglich der Gebrauchsfähigkeit von A.s rechter Hand ist zudem der Verteidigung zuzustimmen, dass sich die Aus- führungen im Gutachten lediglich auf Akten des Spitals L. (vorinstanzliche Akten, act. 16) stützen, welche im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens bereits mehr als dreizehn Jahre alt waren (letzter Bericht zum Handgelenk am 20. Juni 1994), und dass sich in diesen mehr als dreizehn Jahren durchaus Veränderungen in der Gebrauchsfähigkeit des Handgelenks beziehungsweise der ganzen Hand einge- stellt haben können, die für den vorliegenden Fall relevante Auswirkungen gezeitigt

28 haben. Insofern ist das Gutachten in diesem Zusammenhang äusserst zurückhal- tend zu würdigen, da es keine Feststellungen über die heutige Gebrauchsfähigkeit von A.s rechter Hand trifft und insoweit den heutigen Zustand in die Beurteilung nicht mit einbezieht. Da jedoch bereits aufgrund des vorliegenden Gutachtens nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verletzung von B. nicht von einem Faust- schlag stammt, erübrigt sich die Einholung eines weiteren Gutachtens, welches die heutige Gebrauchsfähigkeit der Hände von A. in die Beurteilung miteinbeziehen würde.

c) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die rechtsmedizinischen Gutachten vorliegend weder die Aussagen von B. noch diejenigen von A. zu stützen vermögen, die von den Parteien gemachten Aussagen aber auch nicht widerlegen. Sie bestätigen unter diesen Umständen den von der Staatsanwaltschaft Graubün- den zur Anklage gebrachten Sachverhalt nicht. 10.

a) Aus dem Gesagten erhellt, dass die Aussagen von B., auf welche sich die Anklage stützt, in allen wesentlichen Punkten im Widerspruch zu den übri- gen Beweismitteln stehen und von diesen weitgehend widerlegt werden. Ihre Aus- sagen sind unter diesen Umständen nicht schlüssig, weshalb auf sie nicht abgestellt werden kann. Im weiteren stützen auch die rechtsmedizinischen Gutachten den ein- geklagten Sachverhalt nicht, da sie auch eine andere Entstehung der Augenverlet- zung von B. als durch einen Faustschlag nicht ausschliessen. Unter diesen Umstän- den aber sind vorliegend nicht genügend Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass A. der Verursacher der Augenverletzung von B. war. Es hat daher bezüglich der An- klage der einfachen Körperverletzung ein Freispruch zu erfolgen. Die Berufung ist somit gutzuheissen.

b) Neben der erwähnten Blow-out Fraktur hat B. gemäss Fotodokumentation ihrer Verletzungen am rechten Arm zwei Hautunterblutungen erlitten (act. 3.2, Foto Nr. 3). B. hat gegenüber dem Untersuchungsrichter anlässlich der Konfronteinver- nahme ausgesagt, A. habe sie am rechten Arm gepackt, wodurch sie sich Quet- schungen zugezogen habe (act. 3.16, S. 2 oben). Sie machte mithin geltend, die zwei Hautunterblutungen (Hämatome) habe A. verursacht. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat diesen Sachverhalt denn auch in die Anklage aufgenommen (vgl. die Anklageschrift vom 9. Mai 2006, act. 1.9, S. 3) und sich in der Ergänzung der Anklageschrift vom 9. Mai 2006 dazu geäussert (act. 1.10). Quetschungen gelten in aller Regel als Tätlichkeiten, es sei denn, sie verursachten erhebliche Schmerzen oder beeinträchtigten das Aussehen des Geschädigten für einige Zeit. Beides ist vorliegend ohne Zweifel nicht gegeben. Insbesondere hat B. selbst nicht geltend

29 gemacht, die Quetschungen seien besonders schmerzhaft gewesen. Im Arztbericht des Spital R. vom 21. März 2005 werden sie nicht einmal erwähnt (act. 3.11). Unter diesen Umständen sind die Quetschungen als Tätlichkeit zu qualifizieren. Trotzdem hat sie die Staatsanwaltschaft Graubünden nicht als Tätlichkeiten eingeklagt. Sie hat sie wohl als von der Körperverletzung mitabgegolten betrachtet. Es stellt sich nun aber die Frage, ob diese Tätlichkeit selbständig zu bestrafen ist, nachdem A. von der Anklage der einfachen Körperverletzung freigesprochen werden muss. Diese Frage kann im vorliegenden Verfahren offen gelassen werden, da eine Tät- lichkeit in jedem Fall vor dem Urteil der Vorinstanz verjährt gewesen ist, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. Tätlichkeiten sind nach Gesetz Übertretun- gen (vgl. Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 103 StGB; Art. 126 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 101 aStGB) und Übertretungen verjähren innert drei Jahren (Art. 109 StGB; Art. 109 aStGB). Die Quetschungen wurden B. nach ihren eigenen Aussagen am 5. März 2005 zugefügt. Das Urteil wurde von der Vorinstanz am 6. März 2008 gefällt. Damit war die Tätlichkeit im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils in jedem Fall bereits verjährt, so dass deswegen von vornherein keine Ver- urteilung mehr erfolgen konnte. 11.

a) Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass A. eingestanden hat, B. im Rahmen der Auseinandersetzung eine Ohrfeige (einen leichten Klapps) gegeben zu haben (polizeiliche Einvernahme vom 7. März 2005, act. 3.7, S. 2 Mitte; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 13. Dezember 2005, act. 3.16, S. 2 unten). Dieser Sachverhalt wurde von der Staats- anwaltschaft Graubünden jedoch nicht in die Anklage aufgenommen (vgl. Anklage- schrift vom 9. Mai 2006, act. 1.9). Er bildet mithin nicht Gegenstand des vorliegen- den Strafverfahrens und damit auch nicht des vorliegenden Berufungsverfahrens. Im übrigen wäre dieser leichte Klapps zweifellos als Tätlichkeit zu qualifizieren ge- wesen. Wie bereits ausgeführt waren Tätlichkeiten, die im Rahmen der Auseinan- dersetzung vom 5. März 2005 erfolgten, im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils vom 6. März 2008 bereits verjährt. Die leichte Ohrfeige, welche A. B. eingestande- nermassen am 5. März 2005 gegeben hat, hätte mithin zu keiner Verurteilung führen können, selbst wenn sie von der Staatsanwaltschaft Graubünden zur Anklage ge- bracht worden wäre.

b) Ebenfalls nicht zur Anklage gebracht wurde eine Sachbeschädigung, wel- che gemäss Aussagen von B. darin bestand, dass A. ihre Jacke beschädigte, als er sie am Arm hielt (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 13. Dezember 2005, act. 3.16, S. 2). Diesbezüglich fehlt es bereits am Strafantrag (vgl. Art. 144 Abs. 1 StGB; Strafantragsformular, act. 3.5), so dass die Staatsanwaltschaft Graubünden

30 diesen Sachverhalt zu Recht nicht in die Anklage aufgenommen hat. Die geltend gemachte Sachbeschädigung ist mithin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens und die Strafkammer des Kantonsgerichts hat sich nicht weiter damit zu befas- sen. 12. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beru- fung von A. vollumfänglich gutzuheissen ist. Das vorinstanzliche Urteil ist daher auf- zuheben und A. von der Anklage der einfachen Körperverletzung freizusprechen. Bei einem Freispruch erübrigen sich Ausführungen zur Strafzumessung. 13. Nachdem A. mit seinem Begehren vor dem Bezirksgericht Prätti- gau/Davos noch ohne jeden Erfolg geblieben ist, erreicht er nunmehr mit seiner Berufung die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Gutheissung der von ihm angestrengten Berufung. Bei dieser Sachlage ist es gemäss Art. 160 Abs. 3 StPO angezeigt, dass die Rechtmittelinstanz über die Verteilung der Kosten zwi- schen dem Obsiegenden, dem Staat und der Vorinstanz entscheidet. Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 5'054.-- werden daher dem Kanton Graubünden auferlegt. Die Kosten des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos. in Höhe von Fr. 7'500.-- gehen zu Lasten des Bezirkes Prättigau/Davos. Die Kosten des Berufungsverfahrens schliesslich hat der Kanton Graubünden zu tragen. 14. Gemäss Art. 160 Abs. 4 StPO kann die Rechtmittelinstanz dem Ob- siegenden eine aussergerichtliche Entschädigung zu Lasten des Staates zuspre- chen.

a) Da A. im Untersuchungsverfahren noch nicht anwaltlich vertreten war (vgl. Schreiben von Rechtsanwalt lic. iur. Christian Hew an den Bezirksgerichtspräsiden- ten Prättigau/Davos vom 19. Mai 2006, vorinstanzliche Akten, act. 1), erübrigt sich die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für diesen Zeitraum.

b) Für das vorinstanzliche Verfahren findet sich in den Akten eine Honorar- note von Rechtsanwalt lic. iur. Christian Hew (vorinstanzliche Akten, act. 30). Der darin geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen, insbesondere unter dem Aspekt, dass der Verteidiger erst beigezogen wurde, als die Anklageverfügung be- reits ergangen war, so dass er sich zuerst in die Akten einarbeiten musste, und dass er zwei Hauptverhandlungen, eine Zeugeneinvernahme und die Tatrekonstruk- tion/den Augenschein vorbereitet und daran teilgenommen hat. A. ist daher für seine Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren eine aussergerichtliche Entschädi- gung zu Lasten des Bezirkes Prättigau/Davos in Höhe von Fr. 8'910.55 (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

31

c) Auch im Berufungsverfahren hat Rechtsanwalt lic. iur. Christian Hew eine Honorarnote eingereicht. Darin wird für das Berufungsverfahren allein ein Aufwand von 39.5 Stunden zu Fr. 240.-- sowie Barauslagen und Mehrwertsteuer geltend ge- macht. Der gesamte Aufwand beträgt Fr. 10'506.50, also erheblich mehr, als für das gesamte Verfahren vor der Vorinstanz. Wie sich diese Kosten auf die einzelnen, in Rechnung gestellten Positionen aufteilen, kann der Honorarnote nicht entnommen werden. Die Strafkammer des Kantonsgerichts kommt jedoch unbesehen der Frage, welcher Aufwandposten mit welchen Kosten zu Buche geschlagen hat, zum Schluss, dass der geltend gemachte Aufwand für das vorliegende Berufungsverfah- ren, in welchem weder komplexe rechtliche noch schwierige tatsächliche Fragen zu beantworten waren, insgesamt als erheblich überhöht angesehen werden muss. Es wurden im Berufungsverfahren keine neuen Beweise beigebracht und keine neuen Akten produziert. Ebenso wenig wurde ein Augenschein vorgenommen oder war ein Experte zu instruieren. Die vorhandenen Akten waren dem Verteidiger aus dem vorinstanzlichen Verfahren bereits bekannt. Neben der Berufungsschrift selbst ver- fasste der Verteidiger keine weiteren Eingaben. Auch wenn er im übrigen eine recht umfangreiche Berufungsschrift von 15 Seiten ein- reichte, so übernahm er darin doch weitgehend dieselben Argumente, welche er schon bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hatte. Und schliesslich nahm er noch an der Berufungsverhandlung teil, für welche er von Davos nach Chur reisen musste. Der Strafkammer des Kantonsgerichts erscheint unter diesen Umständen eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 5'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zu Lasten des Kantons Graubünden als angemessen.

32 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgeho- ben. 2. A. wird von der Anklage der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3. a) Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 5'054.-- gehen

zu Lasten des Kantons Graubünden. b) Die Kosten des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos von Fr. 7'500.-- gehen zu Lasten des Bezirkes Prättigau/Davos, welcher A. mit Fr. 8'910.55 (in- klusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. c) Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher A. für das Berufungsverfahren mit Fr. 5'000.-- (in- klusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzuriechen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: